Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Mit einer Ansässigkeit und einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz wären Sie dort auch der Einkommensteuer daraus dort unterlegen.
Dennoch wären Sie auch nach wie vor mit Ihrem elterlichen Wohnsitz in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und es wären insoweit auch hier entsprechende jährliche Steuererklärungen von Ihnen abzugeben. Hierin wären auch die ausschließlich in der Schweiz steuerbaren Einkünfte entsprechend anzugeben, welche sich progressiv auf den Steuersatz für Ihre übrigen in Deutschland steuerbaren Einkünfte auswirken.
So Sie in Deutschland über keine weiteren Einkünfte nach § 2 EStG
verfügen, wird es lediglich bei einer Erklärungspflicht bis zum 31.05. bzw. 31.07. (neu) des Folgejahres bleiben, ohne dass Sie in Deutschland eine Einkommensteuer zu entrichten hätten.
Im Übrigen ist eine Meldeadresse keine Voraussetzung für einen steuerlichen Wohnsitz oder einen ständigen Aufenthalt, sondern allenfalls ein Indiz. So können Sie auch ohne eine melderechtliche Adresse, dennoch über einen steuerlichen Wohnsitz verfügen. Ihr Zimmer bei Ihren Eltern dürfte dafür schon genügen, wenn Sie es jederzeit ohne Einschränkungen nutzen könnten.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 06.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich möchte eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine zusätzliche Rentenversicherung in Deutschland abschließen. Angenommen die Rentenzahlungen gehen später auf ein deutsches Konto. Muss ich die Rente dann nur nach deutschem Recht versteuern, auch wenn ich in der Schweiz über das Geld verfügen kann? Wie sieht die Sachlage aus wenn die Rente direkt auf ein schweizer Konto überwiesen werden sollte, gilt dann nur schweizer Steuerrecht?
Besten Dank und Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre weitergehende Frage.
Da sich die Regelungen für Steuern relativ häufig ändern, kann ich nur auf den aktuellen Zeitpunkt Bezug nehmen. Die Änderung betrifft zwar nicht unbedingt das DBA, aber auch die nationalstaatlichen Regelungen können auf die eigentlich übergeordnete zwischenstaatliche Vereinbarung unmittelbar Einfluss haben (siehe § 50d Abs. 12 EStG
).
Das Beispiel betrifft zwar nicht die von Ihnen geschilderte Situation, soll aber zeigen, dass es in Bezug auf Steuern rechtlich immer spannend bleibt.
Öffentliche Renten und ähnliches werden in Art. 18 und 19 geregelt. Solche Renten können nur in dem gewährenden Staat versteuert werden. Aber nach Ihrer Beschreibung gehe ich nicht von derartigen Renten aus, so dass wir hier unabhängig von der Lagerung des Geldes auf das allgemeine Versteuerungsvorrecht des Ansässigkeitsstaates nach Art. 21 DBA zurückgreifen müssen.
Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung, von einer privatrechtlichen Absicherung aus, so dass unabhängig von dem Ort der Verwahrung Ihre Bezüge daraus bei Wohnsitz und Ansässigkeit in der Schweiz zu versteuer sind.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen