Grenzgänger CH - D

14. April 2011 09:58 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin US-Amerikaner und arbeite seit über zwei Jahren in der Schweiz. Wohnhaft in der Schweiz und Deutschland habe ich ein 4 Tage/Woche bei meinem Arbeitgeber in die Schweiz und ein Homeoffice 1 Tag in Deutschland.
Meine Fragen:

- Wo und wie unterliege ich der Besteuerung?
- Welchen Einfluss hat mein Status als Bürger der U.S.A.?

vielen Dank im Voraus

-- Einsatz geändert am 14.04.2011 10:24:21
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Da Sie in der Schweiz Ihren Wohnsitz haben gelten Sie als dort ansässig. Gleichzeitig sind Sie zum Teil wegen Ihrer teilweisen Tätigkeit in Deutschland Grenzgänger. Als Grenzgänger sind Sie zwar zunächst im Wohnortland weiterhin steuerpflichtig und werden von dort aus besteuert. Sie unterliegen also grundsätzlich auch weiterhin der Besteuerung in der Schweiz, wobei es aber auch zu einer teilweisen Besteuerung in Deutschland kommen kann. Um dabei eine Doppelbesteuerung als Grenzgänger zu verhindern, gibt es das Doppelbesteuerungabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz. Danach gilt, dass Ihre Einnahmen aufgrund Ihres Ansässigkeitsstatus zunächst in der Schweiz selbst bei Annahme einer Grenzgängereigenschaft grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, also hier wiederum der Schweiz, der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden.

Ob Sie ferner im steuerlichen Sinne als Grenzgänger gelten, hängt von der so genannten 60-Tagesregelung ab. Im DBA ist insoweit geregelt, dass die Grenzgängereigenschaft dann entfällt, wenn die jeweilige Person nach Arbeitsende an nicht mehr als 60 Kalendertagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Folglich gelten Sie hinsichtlich Ihrer teilweisen Arbeitsausübung in Deutschland erst dann als im Sinne des DBA Grenzgänger, wenn Sie in Deutschland aufgrund Ihrer Tätigkeit dort mehr als 60 Tage übernachten bzw. sich weiter aufhalten müssen. Sofern dies der Fall sein sollte, hätte dies zur Folge, das dann der gesamte teilweise deutsche Arbeitslohn in Deutschland gesondert versteuert werden müsste und in der Schweiz wegen des DBA nicht besteuert werden kann. Sofern Sie sich aber arbeitsbedingt nur weniger als 60 Tage in Deutschland aufhalten, erfolgt die Besteuerung lediglich in der Schweiz.

Ansonsten hat Ihre amerikanische Staatsbürgerschaft grundsätzlich keine Auswirkung auf die Besteuerung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Abschließend wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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