Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Somit bin ich eigentlich jeweils in Deutschland unselbständig erwerbstätig und in der Schweiz auch oder beurteilen Sie den Sachverhalt anderweitig?
Dies muss tatsächlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden. Die Tatsache allein, dass ein Geschäftsführeranstellungsvertrag besteht, rechtfertigt nicht zwingend die Annahme Ihrer Arbeitnehmereigenschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschäftsführer einer GmbH unter keinen Umständen Arbeitnehmer einer GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ vertritt.
Das Bundesarbeitsgericht nimmt hingegen eine differenziertere Haltung in der Frage ein: Hiernach kann ein GmbH-Geschäftsführer unter Umständen Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und weisungsabhängig ist. Demnach ist eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dies ist Ihren Ausführungen zur Folge nicht der Fall. Aber auch der Geschäftsführer der keine Anteile an der GmbH besitzt, ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann Arbeitnehmer, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann.
Inwieweit Ihre persönliche Abhängigkeit und das Weisungsrecht Ihrer jeweiligen Arbeitgeber reicht kann ich freilich nicht beurteilen. Die Tatsache, dass Ihnen jedoch in beiden Fällen jeweils nachgelassen wird auch anderweitig tätig zu werden, würde im Streitfalle sicher gegen eine Weisungsgebundenheit und damit gegen die Annahme Ihrer Arbeitnehmereigenschaft sprechen.
Insgesamt hege ich daher meine Zweifel an Ihrer Arbeitnehmereigenschaft.
2.
Gemeldeter Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist Deutschland. Wie verhält sich dies jetzt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich?
Ich unterstelle hier einmal Ihre Arbeitnehmereigenschaft und gehe daher bei der Beantwortung Ihrer Frage von Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit aus. Bitte beachten Sie, dass ich Ihnen hier nur einen groben Überblick verschaffen kann, der eine eingehende steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen kann.
Grundsätzlich gilt:
Einen "steuerrechtlichen Aufenthalt" in der Schweiz haben Sie, wenn Sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, während mindestens 30 Tagen in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG.
In Deutschland sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG
.
Da Sie nach Ihren Angaben zur Folge in Deutschland der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt, gelten Sie gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH/D als in Deutschland ansässig und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig.
In der Schweiz dürften Sie mit Ihrem Arbeitseinkommen gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 DBA CH/D hingegen lediglich beschränkt steuerpflichtig sein. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. d DBA CH/D wird Ihr Arbeitseinkommen in Deutschland befreit, sofern die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.
Wenn Sie als Grenzgänger in der Schweiz Ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer der Schweizer GmbH nachkommen, dürfte Ihr Arbeitgeber daher 4,5 % Quellensteuer Ihres Bruttolohns einbehalten und an die Schweizer Steuerbehörden abführen. In Deutschland unterliegen beide Geschäftsführereinkommen der Einkommenssteuerpflicht. Sie können sich die an die Schweizer Steuerbehörden abgeführte Steuer jedoch auf Ihre deutsche Steuerschuld anrechnen lassen (Anrechnungsmethode).
Unter Umständen gelangen Sie in den Genuss einer Ausnahmevorschrift. Wenn Sie berufsbedingt mehr als 60 Tage außerhalb des deutschen Wohnortes übernachten müssen und Ihr gesamtes Geschäftsführereinkommen (Tätigkeit bei der Schweizer GmbH) in der Schweiz nach dem für den Kanton geltenden Steuersatz als Quellensteuer abführen, wird dieses Einkommen in Deutschland nicht erneut besteuert. Diese Regelung ist meist vorteilhafter, da der Steuersatz in der Schweiz in aller Regel niedriger ist, als der deutsche Einkommenssteuersatz.
Was die sozial- und krankenversicherungsrechtliche Seite betrifft, so steht und fällt auch dies mit der Frage ob Ihre Tätigkeit als unselbstständig oder selbstständig zu qualifizieren wäre.
Als Arbeitnehmer gilt, dass Sie als Grenzgänger aus Deutschland in der Schweiz aufgrund des bilateralen Abkommens vom 01.06.2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterliegen. Von dieser können Sie sich allerdings innerhalb von drei Monaten in der Schweiz befreien lassen. Hier steht Ihnen ein einmaliges Optionsrecht zu. Es empfehlt sich vor Ausübung Ihres Optionsrechtes ein Kostenvergleich der jeweiligen Krankenversicherungen.
Die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben wird durch den Arbeitsort bestimmt. Daher müssen die Sozialabgaben nach schweizerischem Recht von Grenzgängern genauso bezahlt werden wie von einheimischen Mitarbeitern. Ich empfehle Ihnen hier nähere Informationen beim
Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung einzuholen.
In Ihrem Falle dürften Sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Die bilateralen Verträge besagen jedoch, dass Personen, die in mehr als einem Vertragsstaat Versicherungsbeiträge geleistet haben, auch einen Anspruch auf je eine Rente aus den betreffenden Staaten haben.
Insgesamt rate ich Ihnen aufgrund der Vielzahl hier zu beachtender Sonderregelungen und insbesondere aufgrund Ihres nicht ganz eindeutigen Arbeitnehmerstatus einen spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne kann ich Ihnen hier eine Empfehlung aussprechen, wenn Sie dies wünschen.
Ich hoffe, Ihre Frage ansonsten verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Dies bedeutet ich bin in der Schweiz "unselbständig" erwerbstätig und in Deutschland als Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung etc.) tätig. Muss ich nun ihren Schilderungen nach NUR in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abführen und wenn ja in welcher Höhe, dies habe ich in Ihrer Schilderung nicht ganz verstanden.
Steuerlich gesehen, werde ich wohl da eine Grenzgängerschaft bei mir entfällt aufgrund der Distanz in der Schweiz den für das Kanton des Sitzes der Schweizer GmbH üblichen Quellensteuersatz zahlen auf das Schweizer Einkommen + in Deutschland die Lohnsteuer auf Schweizer + Deutsches Einkommen abzüglich der bereits geleisteten Quellensteuer in der Schweiz oder liege ich hier falsch?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Erläuterung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Dies bedeutet ich bin in der Schweiz "unselbständig" erwerbstätig und in Deutschland als Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung etc.) tätig.
Ob Ihre Tätigkeit in der Schweiz arbeits- und damit auch steuererechtlich als Arbeitsverhältnis einzustufen und somit Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt werden, kann ich auf Grundlage der mit vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilen.
2.
Muss ich nun ihren Schilderungen nach NUR in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abführen und wenn ja in welcher Höhe, dies habe ich in Ihrer Schilderung nicht ganz verstanden.
Sozialversicherungspflichtig dürften Sie sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland sein.
3.
Steuerlich gesehen, werde ich wohl da eine Grenzgängerschaft bei mir entfällt aufgrund der Distanz in der Schweiz den für das Kanton des Sitzes der Schweizer GmbH üblichen Quellensteuersatz zahlen auf das Schweizer Einkommen + in Deutschland die Lohnsteuer auf Schweizer + Deutsches Einkommen abzüglich der bereits geleisteten Quellensteuer in der Schweiz oder liege ich hier falsch?
So ist es. Sie liegen hier nicht falsch.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ansonsten verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt