Ihre Frage möchte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich wie folgt beantworten:
Eine pauschale Abstandsregelung existiert nur hinsichtlich des Abstandes zum Nachbarsgrundstück:
Gemäß § 42 NachbG NRW müssen Hecken von über 2 Meter Höhe dort einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter, Hecken bis zu 2 Meter Höhe einen Abstand von 0,50 Meter einhalten. Die Abstandsregeln gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist sowie für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen.
Hinsichtlich öffentlicher Wege gilt dagegen gemäß § 30 Abs. 2 StrWG NRW nur:
"Anpflanzungen aller Art (...) dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können." Eine solche Beeinträchtigung dürfte hier nicht vorliegen. Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass keinerlei Pflanzenwuchs in den Weg hineinragt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Melanie K. Fritz
Ihren Angaben widersprechen Aussagen der Gemeinden VERL und BERGISCH GLADBACH sowie einer Veröffentlicheung des justizministerium NRW. Was gilt und gibt es dazu Gerichtsurteile?????
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Frage entsprechend habe ich Ihnen die landesrechtlichen Regelungen erläutert. Wenn nicht im Einzelfall eine Sichtbeeinträchtigung hinsichtlich des Verkehrs vorliegt und kein Bewuchs über die Grundstücksgrenze ragt, kann die Hecke grundsätzlich bis zur Grenze reichen. Gemäß § 45 NachbG NRW findet die Regelung des § 42 NachbG NRW, die einen konkreten Abstand vorschreibt, an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen ausdrücklich keine Anwendung. Spezielle Rechtsprechung hierzu ist mir dementsprechend auch nicht bekannt.
Abweichungen von der gesetzlichen Regelung können gebenenfalls in den einzelnen Gemeinden beispielsweise durch Bebauungspläne geregelt werden. Hierzu müssten Sie sich an die entsprechende Gemeinde wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Melanie K. Fritz