Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 12 Nachbarrechtsgesetz B-W beträgt der Mindestabstand 0,50 m, so dass danach der Nachbar das Recht hätte, die Versetzung der Hecke (nicht die Entfernung) zu verlangen. uch wenn es "nur" 10 cm sind, ist der Abstand eben nicht gewahrt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Nachbar selbst eine Einfriedung (z.B. Zaun) gesetzt hat und die Hecke diese Einfriedung nicht überragt.
ABER:
Nach § 26 könnten Sie sich dann auf die Verjährung berufen, wenn keine Neuanpflanzungen vorgenommen worden sind und mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Da der September gerade erst begonnen hat, und die Verjährungsfrist ab 1. Juli NACH der Pflanzung zu laufen beginnt, müssten Sie die Angelegenheit bis zum Juli 2008 herauszögern, was wohl kaum zu schaffen sein dürfte, so dass -derzeit - auch noch keine Verjährung eingetreten ist.
Gleichwohl sollten Sie hier um Vermittlung durch den Schiedsmann der Gemeinde ersuchen, da die Unterschreitung minimal ist UND es offenbar bisher keinen Streit gegeben hat, so dass dann im Rahmen der Schlichtung vielleicht die ansicht geschuldete Versetzung der Hecke noch vermieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle