GmbH-Liquidation - Muttergesellschaft insolvent

| 7. August 2008 10:00 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Ich war Geschäftsführerin und 10%ige Teilhaberin einer GmbH. Die anderen 90% gehörten der Muttergesellschaft (einer AG). Die Auflösung der GmbH wurde einstimmig beschlossen und über den Notar beim Handelsregister angemeldet. Ich wurde als Liquidator bestellt. Mein 10%iger Anteil wurde für 1 EUR an die Mutter verkauft, die auch alle noch offenen Forderungen ausgeglichen hat. Vermögen und Forderungen waren dann also zu dem Zeitpunkt nicht vorhanden.

Der 3malige Gläubigeraufruf ist erfolgt und meines Wissens hat sich niemand gemeldet (es waren ja auch keine Forderungen bekannt). Der Steuerberater der Muttergesellschaft hat sich um die Bilanzierungen / die Kommunikation mit dem Registergericht und dem Finanzamt gekümmert. Ich habe immer wieder nach dem Stand gefragt, die letztendliche Abmeldung wurde aber scheinbar ohne besondere Eile angegangen. Nun wollten wir uns diese Woche treffen, um die letzten Unterschriften zu leisten (Schlussbilanz und Abmeldung im HR). Vorgestern nun hat aber die Muttergesellschaft Insolvenz angemeldet! Der Steuerberater sagt nun, er habe für seine Arbeit in den letzten Monaten noch Forderungen ggü. der ursprünglichen GmbH, bzw. ggü. der Muttergesellschaft, und zwar rund 4000 EUR.
Und das genau ist jetzt meine Frage: Können diese Forderungen auf mich als Liquidator zukommen? Wie ist das rechtlich, wenn der 3malig Gläubigeraufruf erfolgt ist, die finale Abmeldung aber noch nicht und in der Zeit die Muttergesellschaft Insolvenz anmeldet? Muss ich als Liquidator wegen dieser 4000 EUR jetzt vielleicht doch noch Insolvenz für die GmbH anmelden?
Vielen herzlichen Dank im Voraus!!
Beste Grüße
7. August 2008 | 14:09

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Nach dem letzten Eintrag der Bekanntmachung der Liquidation läuft das sog. Sperrjahr. Ist das Sperrjahr abgelaufen und sind alle Geschäfte beendet, erfolgt die Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter. Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Der Schluss und das Erlöschen der Gesellschaft der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft wird dann im Handelsregister gelöscht.

Da das Sperrjahr offenbar noch nicht abgelaufen ist und auch die Löschung der Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen wurde, läuft das Liquidationsverfahren weiter. Soweit die Forderung des StB gegen die GmbH geltend gemacht wird und auch berechtigt ist, hätten Sie infolge einer Zahlungsfähigkeit der GmbH Insolvenz anzumelden.

Hierzu sollten Sie im Vorfeld prüfen, wer dem StB einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. War dies die Muttergesellschaft, kann der StB vorbehaltlich anderer Vereinbarung die Kostenrechnung nicht gegenüber der GmbH geltend machen. Ist jedoch die GmbH wirksam verpflichtet worden und wird die Rechnung eingefordert, sind Sie zum Antrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 64 GmbHG innerhalb von drei Wochen verpflichtet, soweit die GmbH keine Zahlung mangels Vermögen leisten kann.

Möglicherweise lässt sich mit dem StB eine vergleichsweise Lösung finden, da im durch einen Insolvenzantrag nicht geholfen ist.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2008 | 16:22

Sehr geehrter Herr Schröter,
nun muss ich doch noch eine einmalige Nachfrage stellen. Doch, das Sperrjahr war bereits abgelaufen, nur die Löschung noch nicht eingetragen. Ich hatte mich in den letzten Wochen immer wieder mit dem Steuerberater der Muttergesellschaft in Verbindung gesetzt, um die Löschung voran zu bringen, dieser hatte daran aber scheinbar kein großes Interesse. Nun wollte ich alles alleine in die Hand nehmen und Informationen haben und dabei kam diese Forderung auf. Offensichtlich gibt es auch noch ein größeres Darlehen, das die Mutter der Tochter gewährt hat. Hier wurden aber ggü. mir als Liquidator nie Forderungen geltend gemacht. Um die Frage auf den Punkt zu bringen: Kann es sein, dass ich als Liquidatorin (und ehemalige Geschäftsführerin, aber keine Gesellschafterin mehr!) letztendlich persönlich für diese Forderungen aufkommen muss? Oder muss im schlimmsten Falle zwar das Insolvenzverfahren noch eröffnet werden, das aber dann vermutlich mangels Masse eingestellt wird? Der Steuerberater hat eine Lösung "unter der Hand" für seine Forderung angeboten... aber diese Summe käme ja dann wohl auf mich persönlich zu, oder??
Vielleicht können Sie mir mit 2-3 kurzen Erläuterungen schon einmal das Wochenende ruhiger gestalten und je nachdem wie sich die Sache gestaltet, sollten wir vielleicht telefonieren.
Besten Dank, wenn Sie noch ergänzen darauf eingehen können!
Viele Grüße
Azur

Ergänzung vom Anwalt 17. August 2008 | 22:54
Das Darlehen an die Tochtergesellschaft wäre durch den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft einzufordern. Persönlich müssen Sie für die Forderung nicht aufkommen, zu mal ein solches Darlehen gerade in der Krise Eigenkapitalcharakter hat.

Die Lösung des StB wird sicherlich dazu führen, dass Sie diese Forderung für die GmbH begleichen sollen, da die GmbH wohl keine Mittel mehr hat.

Insoweit bliebe dann nur das Insolvenzverfahren, wenn der StB seine Forderung einfordert und geltend macht. Sollte das Verfahren mangels Masse eingestellt werden, obliegt es dann wieder dem Geschäftsführer/Liquidator die Gesellschaft zu löschen und beenden.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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