Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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mit der Frage der Haftung für einen Sachmangel hate sich jüngst das Oberlandesgericht Bamberg (09.02.2011, AZ: 8 U 166/10) auseinandergesetzt.
Hiernach reicht es aus, wenn Sie als Verkäufer darüber aufklären, dass Ihres Wissens kein oder keine weiteren Unfälle vorliegen.
Folgende Klausel wurde demnach bestätigt:
„Unfallschäden laut Vorbesitzer – nein".
„Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt – nein"
Die Berechnung des Nutzungsentgeltes kann wie folgt passieren (LG Leipzig mit Urteil vom 10.1.2011 – 8 O 1214/09):
Gebrauchsvorteil =
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ---------------geteilt-------------------- voraussichtliche Restlaufleistung
Darüber hinaus haben Sie außerdem einen Anspruch auf die Instandsetzungskosten (Kratzer, Dellen), wenn diese nicht normale Gebrauchsspuren darstellen.
Das Widerrufsrecht hat der Kunde allerdings nur, wenn Sie die Fahrzeuge entweder direkt über das Internet oder das Telefon verkaufen. Sonst hat dieser kein Widerrufsrecht.
Im Falle des Widerrufes können Sie außerdem den Wertersatz ersetzt verlangen (vgl. Bundesgerichtshof AZ: VIII ZR 243/08), der aufgrund der weiteren Zulassung eintrat. Die Höhe bemisst sich dann je nach Zustand und Alter des Fahrzeuges und muss individuell bestimmt werden.
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
danke einmal für Ihre Antworten. Sie haben uns damit sehr geholfen.
Dennoch habe ich zum Verständnis noch einige Rückfragen und wäre Ihnen auch über die kurze Beantwortung dieser sehr dankbar:
I. Das von Ihnen genannte Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (09.02.2011, AZ: 8 U 166/10), hatte einen relativ kleinen Vorschaden (Bagatellschaden) zum Streitfall. Habe ich es daher richtig verstanden, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei einem etwaigen, dem Händler nicht bekannten Vorschaden, um einen großen oder kleinen Vorschaden handelte, sofern der Händler kaufvertraglich keine weiteren Vorschäden ausschließt und eine ordentliche Sichtprüfung des Händlers auf keine eventuellen Vorschäden hindeutet?
Kurz gesagt: Wenn wir als Händler die uns bekannten Vorschäden reinschreiben und ferner den Verweis mit reinnehmen "Weitere Vorschäden sind dem Verkäufer nicht bekannt und können mangels Wissen nicht ausgeschlossen werden", so sind wir raus aus der Haftung, da wir eine Wissenserklärung, keine Beschaffenheitsgarantie abgeben (sprich das Auto nicht als unfallfrei verkaufen, sondern nur uns bekannte Vorschäden nennen)?
II. Noch zwei klärende Fragen zur Fahrzeugrücknahme: a) Verstehe ich es richtig, dass wenn wir bspw. wegen einem Sachmangel ein Fahrzeug uns entschließen zurückzunehmen, neben dem Wertersatz für die gefahrenen Kilometer (gem. der von Ihnen angegebenen Formel) auch einen Wertersatz für die weitere Zulassung im Fahrzeugbrief ansetzen können?
b) Das mit dem Widerrufsrecht nur bei online/telefonisch verkauften Fahrzeugen wusste ich nicht. Wir stellen unsere Fahrzeuge über die gängigen Onlineportale ein, die Kaufverträge werden dann nach Besichtigungen/Probefahrten meist hier vor Ort abgeschlossen. Erlischt bei einem solchen Kauf also das 2-wöchige Widerrufsrecht eines Käufers? Folglich müssten wir nur bei telefonisch oder per Mail/Fax bestellten Fahrzeugen ein Widerrufsrecht einräumen?
Danke nochmals und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
"Wenn wir als Händler die uns bekannten Vorschäden reinschreiben und ferner den Verweis mit reinnehmen "Weitere Vorschäden sind dem Verkäufer nicht bekannt und können mangels Wissen nicht ausgeschlossen werden", so sind wir raus aus der Haftung, da wir eine Wissenserklärung, keine Beschaffenheitsgarantie abgeben (sprich das Auto nicht als unfallfrei verkaufen, sondern nur uns bekannte Vorschäden nennen)?"
Richtig, da Sie nur das angeben können, was sie wissen und diese Formulierung keine Beschaffenheitsgarantie darstellt.
a) Verstehe ich es richtig, dass wenn wir bspw. wegen einem Sachmangel ein Fahrzeug uns entschließen zurückzunehmen, neben dem Wertersatz für die gefahrenen Kilometer (gem. der von Ihnen angegebenen Formel) auch einen Wertersatz für die weitere Zulassung im Fahrzeugbrief ansetzen können?
Das ist richtig, sofern dies auch einen bezifferbaren Schaden darstellt, der allerdings von Ihnen darzulegen ist.
b) Das mit dem Widerrufsrecht nur bei online/telefonisch verkauften Fahrzeugen wusste ich nicht. Wir stellen unsere Fahrzeuge über die gängigen Onlineportale ein, die Kaufverträge werden dann nach Besichtigungen/Probefahrten meist hier vor Ort abgeschlossen. Erlischt bei einem solchen Kauf also das 2-wöchige Widerrufsrecht eines Käufers? Folglich müssten wir nur bei telefonisch oder per Mail/Fax bestellten Fahrzeugen ein Widerrufsrecht einräumen?
Hier brauchen Sie sodann kein Widerrufsrecht einzuräumen, wenn Sie die Fahrzeuge nur online anbieten, der Kaufvertrag selbst aber vor Ort und nach einer Besichtigung gemacht wird.
Das Widerrufsrecht braucht nur eingeräumt zu werden, wenn online bereits der rechtsgültige Vertrag geschlossen wird, also sich dort schon Rechte und Pflichten ergeben.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt