Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Beantwortung der Fragen bräuchte ich von Ihnen noch folgende Informationen:
Wurden die zitierten Klauseln tatsächlich mit Ihnen ausgehandelt oder vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert gestellt?
Waren Sie bei Vertragsschluss und während des laufenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich selbständig tätig?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
der Vertrag war unter Ziffer VIII komplett vorformuliert.
Unter IX wurde mir anfangs jegliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres im Umkreis von 50 km untersagt.Dieses wurde geändert,nachdem ich meinem Arbeitgeber mitteilte,dass ich unter den Voraussetzungen den Vertrag nicht unterzeichnen werde.
Und somit betrifft es jetzt nur noch die Selbstständigkeit.
Und ich habe im Herbst 2016 ein Gewerbe angemeldet, jedoch habe ich noch keine Einkünfte hieraus erzielt.Man kann sagen,dass das Gewerbe ruht.
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
zu Frage 1
Ich halte die Klauseln in ihrer Gesamtheit für unwirksam. Denn eine Trennung zwischen Ihrer Arbeitnehmerstellung und Ihrer angeblichen Unternehmereigenschaft kann hier nicht sauber vorgenommen werden. Da zudem in XI. Nr.7 ein Vorrang des dreijährigen Konkurrenzverbotes in VIII. festgelegt wurde, sehe ich zumindest einen Verstoß gegen § 74a HGB.
zu Frage 2
Unterstellt, dass die Klauseln entgegen meiner Einschätzung voll wirksam sind, könnten Sie durch diese Konstellation das Konkurrenzverbot umgehen. Allerdings wird man Ihnen im Streitfalle aufgrund der engen persönlichen Beziehung zu Ihrem Mann ggf. eine Beteiligung an dem Unternehmen bzw. ein Umgehungsgeschäft vorwerfen. Im Übrigen sind die Klauseln auch in diesem Punkt uneinheitlich, da der Arbeitgeber gemäß IX. Nr.4 Auskunft über Ihren neuen Arbeitgeber und Ihre Bezüge fordern kann - dies macht bei dem Verbot nur der selbständigen Tätigkeit (aber nicht der Arbeitnehmertätigkeit) aber eigentlich keinen Sinn.
zu Frage 3
Theoretisch ja, aber auch hier wird sich die unter 2. aufgeworfene Problematik der Beteiligung bzw. der unzulässigen Umgehung stellen.
zu Frage 4
Dies soll wohl nur die Selbständigkeit betreffen. Allerdings ist wie bereits unter Frage 1 angesprochen die Regelung nicht wirklich transparent und nachvollziehbar
zu Frage 5
Dies ist neben der Dauer von 3 Jahren ein weitere wichtiger Punkt, weshalb ich die Klauseln als unbillig und damit als unwirksam erachte. Der Formulierung nach dürfen Sie " im vorstehenden Zeitraum nicht für Patienten des Arbeitgebers tätig werden, welche bis zum Beendigungszeitpunkt dieses Arbeitsvertrages Patienten des Arbeitgebers sind oder waren". Dies kommt quasi einem regionalen Beschäftigungsverbot für drei Jahre nahe. Denn Sie müssten bei jedem Patienten, der sich bei Ihnen anmeldet, zunächst überprüfen, ob dieser bei Vertragsbeendigung ein Patient Ihres Arbeitgebers war oder jemals gewesen ist. Diese Regelung kann meines Erachtens nicht mit berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden und enthält eine unbillige Erschwerung Ihres beruflichen Fortkommens. Hierbei muss ja auch beachtet werden, dass Sie nur wenige Wochen für den Arbeitgeber tätig waren und durch diese Klausel jetzt im Prinzip drei Jahre nicht selbständig in diesem Bereich tätig werden können, davon mindestens ein Jahr entschädigungslos.
zu Frage 6
Nein, dies könnte auch durch andere Nachforschungsergebnisse und z.B. Vorlage entsprechender Rechnungs- und Vertragskopien nachgewiesen werden.
zu Frage 7
Man müsste hier schauen, ob diese Vertragslücke durch Auslegung geschlossen werden kann. Gemeint ist wahrscheinlich VIII Nr.3. Allein aufgrund dieses Versehens ist die Regelung nicht komplett unwirksam, allerdings lässt sich darüber streiten, ob ein Verstoß gegen IX. tatsächlich sanktioniert werden könnte.
zu Frage 8
Die Klauseln versuchen zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer Angestelltentätigkeit zu unterscheiden. Ihr Arbeitgeber kann mit einem selbständigen Unternehmer weitreichendere Vereinbarungen treffen als mit einem Arbeitnehmer. Denn zwei Unternehmer begegnen sich in der Regel auf Augenhöhe und haben beide geschäftliche Erfahrung, während ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer meist in überlegener Position ist und daher der Arbeitnehmer schutzbedürftig ist. Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, ist diese Unterscheidung meiner Meinung nach in den Klauseln aber nicht transparent genug, und ich halte eine Vermischung in einem Arbeitsvertrag im dieser Form kaum für möglich. Aus diesem Grund kann ich mir auch schwer vorstellen, dass die Klauseln im Streitfalle einer Prüfung vor Gericht standhalten werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben. Da Sie die aufgrund der von mir nachgefragten weiteren Informationen keine Nachfrageoption über dieses Portal mehr haben, schreiben Sie mich bei Nachfragen bitte direkt an über info(at)jan-wilking.de
Mit freundlichen Grüßen