30. April 2020
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16:51
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Die von Ihnen genannten Anhänge waren leider nicht angefügt und konnten daher nicht von mir eingesehen werden. Die Beantwortung erfolgt daher anhand der gesetzlichen Regelungen. Aus dem Mietvertrag können sich u.U. abweichende Vereinbarungen ergeben.
1.
Der Vermieter muss nicht von sich aus Belegkopien übersenden. Der Mieter hat ein Einsichtsrecht in die Belege, welches er aber aktiv geltend machen muss. IdR. ist das Einsichtsrecht am Sitz des Vermieters oder seiner Verwaltung auszuüben, je nach Entfernung auch am Ort des Mietobjektes.
2.
Die Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB gilt bei der Geschäftsraummiete nicht. Eine nachträgliche Korrektur einer Abrechnung ist daher auch nach Ablauf von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum noch möglich, selbst wenn der Mieter die Nachzahlung bereits geleistet hat.
BGH, Urteil vom 28.5.2014, XII ZR 6/13:
Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht.
3.
Ein Nachzahlungsanspruch ist in dem Zeitpunkt fällig, in welchem eine ordnungsgemäße Abrechnung der Mieter zugeht. Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ist nach dem Gesetz daher nicht zu beanstanden, sofern die Abrechnung ordnungsgemäß ist.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt