Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
In einem soganannten Mietkauf handelt es sich um einen Mietvertrag, bei dem der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Sache zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete zum Teil oder ganz auf den Kaufpreis angerechnet wird.
Der Unterschied zum Leasingvertrag liegt darin, dass bei Mietkauf Mängelhaftung und Instandhaltung gemäß § 535 Abs. 1 BGB beim Vermieter liegen.
Wurde daher vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Habe vergessen zu erwähnen, das das KFZ ein Gebrauchtfahrzeug ist und ca. 8 Jahre alt. Jedoch aus der Obersten Fahrzeugklasse.
Im Mietkaufvertrag wurde schon vereinbart, das daß KFZ nach 2 Jahren und einer Abschlußrate von 2500.-EUR auf mich übergeht.
Spielen diese Angaben dabei auch noch eine Rolle oder habe ich auf jeden Fall Anspruch darauf, das der Verkäufer die Kosten dieser Reparaturen übernimmt?
Letztendlich entscheidend ist die Frage, ob die Instandhaltungskosten vertraglich auf Sie "abgewälzt" wurden (was grundsätzlich zulässig wäre) oder nicht.
Sofern hier keine vertragliche Regelung getroffen wurde, trifft den Vermieter die Verpflichtung, die Sache in bestimmungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dass die Sache gebraucht ist, spielt hierbei keine Rolle.
Sie sollten den Mangel daher dem Vermieter schriftlich anzeigen und ihn zur Beseitigung auffordern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt