Gewährleistung - verfällt wenn ein Dritter an meiner Leistung arbeitet?

4. Oktober 2016 18:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Haben wir die volle Gewährleistungspflicht, wenn Arbeiten von einem Dritten an unserem noch nicht abgenommenen Werk ausgeführt werden und wir einen VOB Vertrag geschlossen haben?

Da Sie die VOB vereinbart haben, sind Sie verpflichtet, Ihre Bedenken konkret, unverzüglich und in der richtigen Form gegenüber dem Auftraggeber zu erklären. Erst dann können Sie sich später auf einen Gewährleistungsausschluss aufgrund eines solchen Mangels berufen. Der Gesetzgeber hat dies in § 4 VOB/B normiert. § 13 Abs. 3 VOB/B schließt die Haftung nur bei einer ordnungsgemäßen Bedenkenserklärung aus.

Wir sind mit dem Einbau von Fenstern beauftragt (VOB Vertrag). Es gibt Streitigkeiten zum verwendeten Beschlag. Jetzt soll durch eine dritte Firma an einem Fenster ein anderer Beschlag eingebaut werden um zu demonstrieren das der von uns verwendete (vom Bauherren vorher aber bemusterte) Beschlag untauglich ist. Haben wir die volle Gewährleistungspflicht wenn Arbeiten von einem Dritten an unserem noch nicht abgenommenen Werk ausgeführt werden? Wenn nicht, würden wir dies dem Bauherren gern mit dem Hinweis auf das entsprechende Gesetzeswerk mitteilen.

Vielen Dank im Vorraus für die Antwort
4. Oktober 2016 | 20:37

Antwort

von


(175)
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01139 Dresden
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E-Mail: ht@ra-tautorus.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine fach- und DIN-gerechte Ausführung Ihrer Bauleistung kann natürlich nicht untauglich sein.

Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Anordnungen des Auftraggebers den von Ihnen zu gewährenden Erfolg der Leistung beeinträchtigen. Gleichfalls sind Leistungen fremder Gewerke, derer Sie sich zur Ausführung Ihrer Leistung bedienen (müssen) auf Mängel oder mögliche Mängel im Zusammenspiel mit Ihrem Werk zu prüfen.

Da Sie die VOB vereinbart haben, sind Sie verpflichtet, Ihre Bedenken konkret, unverzüglich und in der richtigen Form gegenüber dem Auftraggeber zu erklären. Erst dann können Sie sich später auf einen Gewährleistungsausschluss aufgrund eines solchen Mangels berufen.

Der Gesetzgeber hat dies in § 4 VOB/B normiert. §13 Abs. 3 VOB/B schließt die Haftung nur bei einer ordnungsgemäßen Bedenkenserklärung aus.

Sie können anhand entsprechender Muster im Internet ein Schreiben fertigen.

Wichtig sind folgende Punkte:
- Sie müssen Ihre Bedenkenanzeige vor der Ausführung durch den Dritten erklären, damit es sich der Auftraggeber noch anders überlegen kann.

- Sie müssen Ihre Bedenken in für den Auftraggeber nachvollziehbarer Weise darstellen und begründen.

- Sie sollten wegen des späteren Beweises die Schriftform wählen und den Zugang nachweisen können.

- Sie müssen die Erklärung gegenüber dem Auftraggeber abgeben, ggf. geben Sie Durchschriften an den Bauleiter oder Architekten.

Wenn der Schadenseintritt nur möglich, aber nicht sicher ist, müssen Sie die Ausführung nach dem Willen des Auftraggebers vornehmen bzw. fortsetzen.

Anderenfalls steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Sollte der Auftraggeber auf der Ausführung durch den Dritten bestehen und müssen Sie damit Ihren Werkerfolg erbringen, müssen Sie ggf. die Bedenkenanzeige wiederholen. Denn dann sind Sie verpflichtet, diese Vorunternehmerleistung auf Tauglichkeit (Material und Ausführung, sowie Zusammenspiel) für Ihren Werkerfolg zu prüfen.

Vorsorglich sollten Sie sich den Erhalt der Bedenkenanzeige auf einer Kopie bestätigen lassen. Dann sind alle Zugangsprobleme Ihres Schreibens erledigt.

Im Ergebnis haften Sie für den Gesamterfolg des Werkes, wenn Sie keinen Ausschluss herbeiführen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

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