Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sofern bei Übergabe der Kaufsache der Mangel bereits vorlag, können Sie gegen den Händler Gewährleistungsansprüche geltend machen. Nach § 439 I BGB bestehen die Ansprüche auf Nacherfüllung entweder in Beseitigung (Reparatur) oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Wahl hierbei treffen Sie und nicht der Händler. Die Händler versuchen immer gerne den Kunden an den Hersteller zu veweisen und sich dadurch Ihrer Gewährleistungspflicht zu entziehen.
Ich empfehle Ihnen daher, den Händler aufzufordern, Ihnen eine neues Mainboard zur Verfügung zu stellen. Verweisen Sie Ihn auf die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte nach den §§ 434, 439 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sofern bei Übergabe der Kaufsache der Mangel bereits vorlag, können Sie gegen den Händler Gewährleistungsansprüche geltend machen. Nach § 439 I BGB bestehen die Ansprüche auf Nacherfüllung entweder in Beseitigung (Reparatur) oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Wahl hierbei treffen Sie und nicht der Händler. Die Händler versuchen immer gerne den Kunden an den Hersteller zu veweisen und sich dadurch Ihrer Gewährleistungspflicht zu entziehen.
Ich empfehle Ihnen daher, den Händler aufzufordern, Ihnen eine neues Mainboard zur Verfügung zu stellen. Verweisen Sie Ihn auf die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte nach den §§ 434, 439 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
17. April 2008 | 17:15
Hallo,
der Händler ist momentam im Besitz der Kaufsache um diese vom Hersteller austauschen zu lassen. (Habe ich gestern dort abgegeben.)
Kann ich den Händler nun noch auffordern mit ein neues Board zur verfügung zu stellen, oder muss ich erst auf eine Reaktion warten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. April 2008 | 17:20
Sehr geehrter Fragesteller,
fordern Sie den Händler auf, Ihnen ein neues Board zur Verfügung zu stellen. Ansonsten werden Sie wochenlang auf Ihren vollständigen PC warten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt