einen Nacherfüllungsanspruch hätten Sie, falls ein Sachmangel vorliegen sollte. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache negativ abweicht von der vereinbarten Beschaffenheit.
Der benutzungsbedingte Verschleiß einer Sache stellt keinen Sachmangel dar. Sollte die Abnutzung der Bremsen aber auf einem Montagefehler oder einem Materialfehler beruhen, so weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten negativ ab (=Sachmangel).
Klarheit wird in Ihrem Fall allein ein Sachverständigengutachten bringen. Wenn Sie dieses privat in Auftrag geben, wird es aber in einem eventuellen späteren Prozess als Parteivortrag angesehen, so dass das Gericht möglicherweise ein weiteres gerichtliches Gutachten in Auftrag geben wird. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass Sie den Anspruchsgegner allein durch Vorlage des Gutachtens dazu bringen, den Schaden im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Falls das Gutachten Ihre Ansicht bestätigt, müßte der Anspruchsgegner auch die Kosten des Sachverständigen übernehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Ein Sachmangel liegt meiner Ansicht schon ganz klar vor. Habe ich ja auch beschrieben bzw. durch die auskünfte von Meistern in meinem Bekanntenkreis erhalten. Auf welchen Gesetzesparagraphen etc. kann ich mich beziehen bei einem entsprechenden Schreiben an Audi?
Einschlägig sind die nachfolgenden Bestimmungen des BGB:
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache
frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.