Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Die Kündigung des Angestelltenvertrages richtet sich grundsätzlich nach BGB, d.h. die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner zugehen. Die Kündigungsfristen sind von der Ausgestaltung des Angestelltenvertrages und möglicherweise von der Dauer des Vertrages abhängig. Eine Kündigung muss nicht begründet werden.
Der Kündigung des Angestelltenverhältnisses beinhaltet idR nicht die Amtsniederlegung.
Sie sollten daher die Amtsniederlegung gegenüber dem zuständigen Organ, also regelmäßig der Gesellschafterversammlung schriftlich erklären. Sollten sich aus dem Gesellschaftsvertrag weitere Form- und Fristerfordernisse ergeben sind diese einzuhalten.
Beachten Sie, dass Sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen können, so z.Bsp, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt.
Schließlich sollten Sie die Eintragung Ihrer Amtsniederlegung ins Handelsregister selbst anmelden.
Da die Formulierung einer Vorlage bzw. eines Musters in der vorgegebenen Zeit von 2 Stunden nicht möglich ist, übersende ich Ihnen diese per MAil.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Vielen Dank für Ihre nette und schnelle Antwort.
Heisst dass, das ich zwei Schriftstücke verfassen muss, sprich einmal die Kündigung des GF Angestelltenverhältnisses und einmal die Benachrichtigung der Amtsniederlegung?
Eine Gesellschafterversammlung wird es zeitlich nicht mehr geben oder muss man noch eine einberufen zur Verkündung der Amtsniederlegung?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und freue mich auf Ihre Email.
LG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten die Kündigung des Angestelltenvertrages und die Erklärung der Amtsniederlegung getrennt erklären.
Die Erklärung über die Amtsniederlegung muss, wie bereits oben ausgeführt, gegenüber dem zuständigen Organ erklärt werden. Dies kann auch gegenüber allen Gesellschaftern oder einem Gesamtvertreter also gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter erfolgen; BGH - Urteil vom 17.09.2001 - Az : II ZR 378/99
Ich rate Ihnen jedoch, den Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -