4. Februar 2008
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15:52
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so bestimmt § 769 BGB, dass sie als Gesamtschuldner haften, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinsam übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mitbürgen ist somit der Regelfall. Das Verhältnis der Mitbürgen zum Gläubiger richtet sich nach den §§ 421 bis 425 BGB, d.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, in welcher Reihenfolge er die Mitbürgen in Anspruch nimmt. Das Innenverhältnis unter Bürgen richtet sich nach §§ 426, 774 Abs. 2 BGB. Als Gesamtschuldner sind sie einander gem. § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet (vgl. BGH NJW –RR 991, 499 u. NJW 2000, 1034). Der Ausgleich ist beschränkt oder entfällt allerdings dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht. Hierfür reicht in der Regel jedoch nicht, dass der Gläubiger in der Bürgschaftsurkunde formularmäßig das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft unter mehreren Bürgen ausschließt (vgl. BGH NJW 1987, 2472).
Haben die auf gleicher Stufe stehenden Mitbürgen keine besonderen Vereinbarungen hinsichtlich einer Ausgleichsverpflichtung getroffen, dann werden die beiden Bürgen, die den Gläubiger vollständig befriedigt haben, gegenüber dem 3. Bürgen einen Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs. 1, 774 Abs. 2 BGB haben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 769
Mitbürgschaft
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 774
Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.