Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ ist in Wirklichkeit ein Güterstand der Vermögenstrennung unter Ausschluß der Haftung für die Verbindlichkeiten des Ehegatten. Im Prinzip ist die Zugewinngemeinschaft „Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns“. Von der Gütertrennung unterscheidet sie sich allein dadurch, daß bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod der Zugewinn, das ist der Vermögenszuwachs, den die Partner in der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird.
D.h., Ihr Ehefrau haftet für Ihre persönlichen Verbindlichkeiten, egal, woraus diese resultieren, nicht mit.
Im Falle einer Haftung Ihrerseits, kann es jedoch schwierig werden, das Vermögen beider Ehegatten zu separieren. Deshalb sollten Sie, wenn möglich, schon vorab klären, wem welches Vermögen gehört und dies entsprechend festhalten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de