vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
1. Vorliegend ist zu beachten, dass keine genauen Angaben zu dem zu zahlenden Unterhalt gemacht werden können. Dies liegt zum einen daran, dass Sie hier nur angeben wie hoch die beiden Bruttojahreseinkommen sind. Jedoch bleibt offen, ob diese aus abhängiger Beschäftigung oder eventuell Selbständigkeit erzielt werden. Weiter fehlen auch andere Angaben, so dass das bereinigte Nettoeinkommen nicht konkret berechnet werden kann.
Auf der Basis Ihrer Angaben ergeben sich sowohl Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter, als auch Ihrer Ehefrau. Hierbei habe ich unterstellt, dass es sich bei Ihren Einkommen um solche aus pflichtversicherter abhängiger Beschäftigung handelt.
Für Ihre Tochter wird in etwa ein Betrag von 418,00 € zu zahlen sein. Dieser Unterhalt ist solange zu zahlen, bis Ihre Tochter selbst für Ihren Unterhalt sorgen kann. Dies bedeutet in der Regel, dass erst nach Abschluss einer Ausbildung bzw. eines Studiums die Unterhaltszahlungen enden.
Auch Ihre Ehefrau wird voraussichtlich von Ihnen Unterhalt verlangen können. Für sie werden ca. 590 € zu zahlen sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Werte lediglich eine Orientierung darstellen können und vielen Faktoren abhängig sind. Die genaue Berechnung kann nur ein Kollege vornehmen, der Einblick in alle Einzelheiten des Falls und Ihrer finanziellen Situation hat.
2. Da Sie im Güterstand der Gütertrennung leben, wird nach der Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass Sie voraussichtlich keine Ausgleichszahlungen hinsichtlich des Hauses werden leisten müssen.
3. Im Zuge der Scheidung wird es zu einem Versorgungsausgleich kommen. Da Sie während der Ehezeit offensichtlich deutlich mehr verdient haben, als Ihre Ehefrau, haben Sie wohl auch höhere Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Zwischen diesen und denen Ihrer Ehefrau wird dann ein Ausgleich geschaffen. Anders läge es nur, wenn Sie den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen hätten.
Inwieweit weitere Belastungen auf Sie zukommen kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu rate ich Ihnen einen ortsansässigen Kollegen aufzusuchen. Dieser kann wie schon beschrieben die Einzelheiten des Falles konkret beurteilen und unter Umständen Lösungen erarbeiten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Guten Tag Herr Tuillier,
vielen Dank für Ihre ausführliche und gute Antwort.
Ich habe folgende Nachfrage:
Wie lange muß der Unterhalt für die Ehefrau gezahlt werden ?
Ab wann ist die Ehefrau verpflichtet, selber für Ihren Unterhalt aufzukommen ?
Viele Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das deutsche Unterhaltsrecht kennt keine absolute Obergrenze für die Unterhaltszahlung. Dies bedeutet, dass nicht abschließend beurteilt werden kann wie lange Sie konkret verpflichtet sind Ehegattenunterhalt zu zahlen. Dies ist immer vom Einzelfall abhängig.
Grundsätzlich ist Ihre Ehefrau verpflichtet selbst für Ihren Unterhalt aufzukommen. Hiervon ist Sie jedoch befreit, wenn Sie die Betreuung von Kindern übernimmt. Während dieser Zeit braucht die Ehefrau nicht arbeiten zu gehen und für eigenes Einkommen zu sorgen. Eine solche Versorgungslage dürfte bei Ihnen wohl nicht mehr vorliegen, wenn dann wohl nicht mehr für lange Zeit, da Ihre Tochter bald volljährig wird.
Jedoch besteht unter Umständen dennoch weiter ein Unterhaltsanspruch. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn der so genannte Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Zum Aufstockungsunterhalt kommt es, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, trotz Vollzeitbeschäftigung, niedriger liegt als der zu zahlende Unterhalt.
Zur abschließenden Beurteilung sollten Sie jedoch einen ortsansässigen Kollegen aufsuchen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de