Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beides können Sie arbeitsvertraglich regeln. Grundsätzlich stoßen die von Ihnen beabsichtigten Klauseln daher nicht auf rechtliche Bedenken.
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitgeber und nicht Ihre Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko tragen, dass infolge geringer Kundennachfrage keine Beschäftigungsmöglichkeiten für Ihre Arbeitnehmer vorhanden sind. Gemäß § 615 S. 3 BGB haben Sie daher grundsätzlich auch dann den Lohn zu bezahlen, wenn keine ausreichenden Aufträge vorhanden sind.
§ 615 S. 3 BGB ist jedoch keine zwingende gesetzliche Vorschrift. Von ihr kann in gewissen Grenzen arbeitsvertraglich abgewichen werden.
Wichtig ist hierbei, dass Sie hierbei die Vorgaben des § 12 Abs.1 und Abs.2 TzBfG einhalten müssen. Demnach müssen Sie eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und der täglichen Arbeitszeit festlegen. Ferner müssen Sie Ihren Arbeitnehmern die jeweilige Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Diese gesetzliche Ankündigungsfrist gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie geplante Einsatztage oder freie Tage nach Bedarf ändern oder verschieben möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem oder weiteren arbeitsrechtlichen Problemstellungen anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihrem Unternehmen jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für die Antwort.
Eine Frage habe ich noch:
wir könnten also eine Mindestarbeitszeit von z.B. 30 h pro Woche, 7,5 h/Tag vereinbaren - diese Zeit müssten wir dann bei einem kürzeren Auftrag auch entlohnen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Arbeitet der AN länger als diese 30 h wird automatisch die gesamt Stundenzahl entlohnt.
Da der AN bis 28.9. krankgeschrieben ist, der Auftrag bis zum 30.9. ginge, könnte ich ihm diese 2 Tage als frei eintragen und brauche diese nicht zu entlohnen?
Vielen Dank.
Gruß
I.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
wir könnten also eine Mindestarbeitszeit von z.B. 30 h pro Woche, 7,5 h/Tag vereinbaren - diese Zeit müssten wir dann bei einem kürzeren Auftrag auch entlohnen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Arbeitet der AN länger als diese 30 h wird automatisch die gesamt Stundenzahl entlohnt.
- So ist es.
Da der AN bis 28.9. krankgeschrieben ist, der Auftrag bis zum 30.9. ginge, könnte ich ihm diese 2 Tage als frei eintragen und brauche diese nicht zu entlohnen?
- Wenn Sie hierbei die gesetzliche Ankündigungsfrist einhalten und die Mindestarbeitszeit nicht unterschreiten, dürfte dies ohne Weiteres möglich sein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem oder weiteren arbeitsrechtlichen Problemstellungen anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihrem Unternehmen jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt