17. Mai 2025
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13:18
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Um diesen Sonderfall korrekt abzurechnen, sollte der geldwerte Vorteil als fiktives Bruttogehalt in der Lohnabrechnung erfasst werden. Dabei wird der geldwerte Vorteil, beispielsweise nach der 1 %-Regelung, als Bruttobetrag angesetzt. Die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet und vom Arbeitnehmer getragen. Da keine tatsächliche Auszahlung erfolgt, ergibt sich ein negativer Auszahlungsbetrag, der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu entrichten ist.
Für die Meldung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger ist es wichtig, dass der geldwerte Vorteil als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen ausgewiesen wird. Die Lohnsteueranmeldung erfolgt über das ELSTER-Portal, wobei der geldwerte Vorteil als Bruttolohn angegeben wird. Die Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend der Beitragssätze berechnet und an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt.
Ein möglicher Workaround besteht darin, den geldwerten Vorteil als Sachbezug in der Lohnabrechnung zu erfassen und gleichzeitig eine Gehaltsumwandlung zu vereinbaren, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, um den Firmenwagen zu nutzen. Dies kann helfen, die Abrechnung in Standard-Lohnprogrammen zu erleichtern.
Zudem sollte die Gestaltung des Arbeitsvertrags entsprechend angepasst werden, um die Vereinbarungen zur Nutzung des Firmenwagens und zur Gehaltsumwandlung klar zu regeln.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!