7. Oktober 2020
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09:03
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
die Frau hat kein Anrecht auf die Rückzahlung der Hälfte der Kaufnebenkosten von dem Mann - dafür gibt es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Rechtsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
7. Oktober 2020 | 11:22
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass mündlich abgemacht wurde dass die Frau den Anteil des Mannes an den Kaufnebenkosten erstmal vorstreckt. Dieser gleicht seinen Beitrag durch einen später eingegangenen Erlös aus in dem er die Renovierungskosten übernimmt (in gleicher Höhe). Ist es dann nicht ein Vertragsbruch bei einem mündlich geschlossenen Darlehensvertrag unter Privatleuten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Oktober 2020 | 11:31
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
wenn es so einen - zu beweisenden- Vertrag gibt, gibt es einen Anspruch aus dem Vertrag, der auch vor dem notariellen Übertragungsvertrag geklärt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg