26. März 2008
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16:06
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich Ihnen keine Hoffnungen machen. Denn ein Eigentumserwerb an den von Ihnen gefundenen € 500 käme nur nach § 973 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht:
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist demnach, daß Sie den Fund der zuständigen Behörde angezeigt haben - das war aber nicht die Bank, sondern das zuständige Fundbüro der Gemeinde.
Weitere Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach § 973 BGB ist, daß sich die Fundsache nach 6 Monaten noch im Besitz des Finders oder der Behörde befindet. Die Geldscheine befinden sich aber weder bei Ihnen, noch beim Fundbüro, sondern bei der Bank.
Es ist sogar schon zweifelhaft, ob Sie überhaupt Finder im Sinne des Fundrechtes sind: Denn Finder ist, wer die eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder einen Dritten) in Besitz nimmt. Das wareb aber, da Sie das Geld im Automaten der Bank gefunden und der Bank direkt ausgehändigt haben, also wieder den Besitz daran verschafft haben, nicht Sie, sondern die Bank.
Ich sehe deshalb im Ergebnis keine Erfolgsaussichten, die Bank mit rechtlichen Mitteln zur Übergabe der € 500 zu bewegen.
Ich hoffe gleichwohl, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht