Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Grundsätzlich muß der Dahrlehnsnehmer zuerst in Anspruch genommen werden, wenn Sie als Bürge darauf bestehen und diese Einrede nicht im Bürgschaftsvertrag ausgeschlossen wurde. Ich gehe aufgrund des Verhaltens der Bank davon aus, dass Sie im Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichtet haben, weshalb die Bank Sie als Bürgen in Anspruch nehmen durfte.
2.Wenn Sie die Forderung begleichen, geht die Forderung auf Sie über, das bedeutet, dass Sie die Forderung von Ihrem Mann einfordern können, notfalls auch auf dem gerichtlichen Wege.
3.Bezüglich Ihrem Autokredit rate ich Ihnen einen Besprechungstermin mit der Bank zu vereinbaren und die Situation zu besprechen. Wenn Sie den Kredit nicht bedienen können, wird die Bank das Geld auf gerichtlichem Wege einfordern. Wenn Sie aber die Situation besprechen, können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Grundsätzlich muß der Dahrlehnsnehmer zuerst in Anspruch genommen werden, wenn Sie als Bürge darauf bestehen und diese Einrede nicht im Bürgschaftsvertrag ausgeschlossen wurde. Ich gehe aufgrund des Verhaltens der Bank davon aus, dass Sie im Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage verzichtet haben, weshalb die Bank Sie als Bürgen in Anspruch nehmen durfte.
2.Wenn Sie die Forderung begleichen, geht die Forderung auf Sie über, das bedeutet, dass Sie die Forderung von Ihrem Mann einfordern können, notfalls auch auf dem gerichtlichen Wege.
3.Bezüglich Ihrem Autokredit rate ich Ihnen einen Besprechungstermin mit der Bank zu vereinbaren und die Situation zu besprechen. Wenn Sie den Kredit nicht bedienen können, wird die Bank das Geld auf gerichtlichem Wege einfordern. Wenn Sie aber die Situation besprechen, können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Rückfrage vom Fragesteller
28. November 2005 | 14:59
Was bedeutet "Verzicht auf die Einrede der Vorausklage" im Bürgschaftsvertrag?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. November 2005 | 15:03
Wenn Sie für einen Anderen bürgen, können Sie nach dem Gesetz verlangen, dass sich die Bank zunächst das GEld von dem Darlehnsnehmer holt und nicht bei Ihnen. Das ist die "Einrede der Vorausklage". Erst wenn vom Darlehnsnehmer "nichts zu holen" ist, kann die Bank beim Bürgen das Geld holen. WEnn Sie auf diese Einrede im Vertrag verzichtet haben, kann die Bank das Geld gleich von Ihnen holen.