13. August 2009
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23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Regelmäßig kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht einseitig ohne Ausspruch einer Änderungskündigung kürzen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, so wenn der Arbeitgeber unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt leistet (häufig z.B. bei Gratifikationen), sich bei bestimmten Leistungen einen Widerruf vorbehält oder sich ein Leistungsbestimmungsrecht zur Höhe vorbehält (häufig z.B. bei Bonuszahlungen). Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen derartigen Änderungsvorbehalt, sollte dieser unbedingt auf seine Wirksamkeit geprüft werden; ein Änderungsvorbehalt zum Grundgehalt wäre unwirksam.
Eine Kürzung des Entgeltes aufgrund von nicht erzielten Leistungen ist nicht möglich. Im Fall der Schlechtleistung ist der Arbeitnehmer zunächst abzumahnen und kann danach ggf. gekündigt werden. Sofern Sie Schäden verursacht haben sollten, ist Ihre Haftung zu klären. Diese richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Eine volle Haftung kommt dabei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht.
Zuletzt ist aber auch bei der Verursachung etwaiger Schäden noch der § 394 BGB zu beachten. Soweit Ihr Arbeitsentgelt nicht gepfändet werden kann, kann der Arbeitgeber mit diesem Arbeitsentgelt auch nicht mit Ersatzansprüchen aufrechnen. Die Androhung des Arbeitgebers, bis auf Weiters gar kein Gehalt zu zahlen, ist daher in jedem Fall nicht rechtmäßig.
Sie sollten daher die gekürzten Lohnzahlungen unverzüglich gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein ggf. anwendbarer Tarifvertrag Ausschlussklauseln enthält, die eine Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen notwendig machen. Wenn Sie diese Fristen versäumen sind u.U. berechtigte Entgeltansprüche nachträglich nicht mehr durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Wenn Sie in dieser Sache eine weitere Rechtsvertretung wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen. Bei Erteilung des Mandates entstehen zusätzliche Kosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt