Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auch bei 1500 € sind Sie Ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, allerdings nur in der Höhe, dass Ihnen der Selbstbehalt von 1080 € verbleibt. Es muss eine Neuberechnung erfolgen.
Sie sollten sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und damit einen Termin bei einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort vereinbaren. Dann kann dieser den Unterhalt neu berechnen.
Für den Fall, dass es einen Unterhaltstitel gibt, aus dem vollstreckt werden kann, sollten Sie möglichst sofort tätig werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-#Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ich habe noch eine Frage , zählen wir den nicht zusammen ich meine Frau ? Wir wohnen ja zusammen und das klein Kind (1,5 ) auch , wie gesagt sie arbeitet nicht also ich muss für beide meine Frau und das Kind sorgen ? Wird das nicht zusammen berechnet ? Wenn nicht kann die dann irgendwo was beantragt womit die dann leben kann solange sie kein Arbeit hat
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es gibt eine Rangfolge im Unterhaltsrecht: Erst erhalten die minderjährigen Kinder Unterhalt, erst dann die Ehefrau. Ihr Kind wird mit seinen Halbgeschwistern anteilig berücksichtigt, Ihre Frau ist aber nachrangig. Ggf. müssen hier Sozialleistungen beantragt werden.
Lassen Sie sich vor Ort beraten, da ohne Einsicht in alle Unterlagen keine Beträge ermittelt werden können.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel