Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nur darauf zu hoffen, dass keine Rückforderung kommt, ist keine gute Idee.
Denn wenn Sie nichts unternehmen und keine Unterlagen einreichen, wird eben nach Aktenlage entschieden.
Und wenn dann nichts vorliegt, wird man davon ausgehen, dass es an Ernsthaftigkeit des Studiums fehlt.
Dann aber wird auch sehr wahrscheinlich eine Rückforderung kommen.
Sie sollten daher wahrheitsgemäß Stellung nehmen.
Fügen Sie daher Ihre Unterlagen
[quote]"Ich habe alles mögliche zusammengetragen. Anmeldungen zu AGs, Bewertete Hausaufgaben, Nachweise über Klausurfehlversuche und eine Stellungnahme zum Studienverlauf, damit man sieht dass ich zumindest nicht ganz untätig war. "
[/quote]
bei.
Ob das reicht, kann ich so nicht beurteilen.
Daher kann ich auch die Chancen so nicht beurteilen, muss also von 50:50 ausgehen.
Aber etwas anderesals die Einreichung der Unterlagen bleibt Ihnen eben auch nicht übrig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Danke für die schnelle Antwort. Meine Hoffnung war, dass die Familienkasse ohne Rückforderung das Kindergeld streicht. Nach einer Antwort eines ihrer Kollegen auf eine Frage aus dem Jahr 2016 habe ich meine Chancen als höher eingeschätzt.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kindergeld-im-Studium-bei-nicht-ernsthaftem-Betrieb-des-Studiums--f282431.html
Bei der Frage war die Antwort"
"Eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn nicht Ihr Vertrauen in die Bestandskraft des Bescheids schutzwürdig sein sollte. Letzteres ist an sich immer dann der Fall, wenn Sie durchgängig wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.
Da ich annehme, dass Sie und Ihre Eltern ihren Mitwirkungspflichten der Familienkasse gegenüber ordnungs- und wahrheitsgemäß nachgekommen sind, besteht die Gefahr einer rückwirkenden Aufhebung nach Ihrer Schilderung wegen Ihrer Erstausbildung nicht."
Ich müsste doch auch noch in der Erstausbildung sein, da ich noch keine Ausbildung abgeschlossen habe. Und wahrheitsgemäße Angaben haben wir immer gemacht. Ich bin ja eingeschrieben und bezahle auch Semesterbeitrag.
Hat sich an der Rechtslage seit 2016 geändert oder aus welchem Grund kommen sie bei mir zu einer anderen Einschätzung als ihr Kollege bei der ähnlichen Frage?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Kollege konnte in seiner Antwort eben nicht die Ernsthaftigkeit des Studiums bezweifeln.
Genau diese Zweifel haben Sie hier aber selbst geäußert.
Das ist der Unterschied der Fälle.
Auch wird man eine Rückforderung hier auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen können.
Wann genau der ist, hängt davon ab, welche Unterlagen sie einreichen und was man daraus ableiten kann.
Auch kann man es nun nicht als Erstausbildung ansehen.
Nach dieser Einschätzung wäre dann jeder Dauerstudent, der abbricht und ein neues Studium beginnt, ständig in der Erstausbildung.
Das ist eine fatale Fehleinschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Dort lag Ersthaftigkeit vor, bei Ihnen nicht. Bemerken Sie den Unterschied?
Das Zeitlimit wird von der Plattform vorgegeben, ebenso die Anzahl der Nachfragen. Hatten Sie das verstanden?
Und woher soll ich wissen, welche Unterlagen Sie einreichen können? Leider ist die Glaskugel in der Beziehung nicht ausreichend.
Sie sind nicht in der Erstausbildung. Das ist absolut unrichtig.