Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben, über ein Internatauktionshaus, von einem österreichischen gewerblichen Verkäufer ein Quad (eines ausländischen Herstellers - Hersteller ausserhalb der EU) ersteigert.
Das Quad hat nach 250km Laufleistung einen Motorschaden erlitten.
Da der Verkäufer aus Österreich kommt muss zunächst geklärt werden, welches Recht (östreichisches oder deutsches) zur Anwendung kommt.
Insoweit im Kaufvertrag (auch in eventuell vereinbarten Geschäftsbedingungen) sich dazu keine Regelung findet, wäre nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 28 Abs.1 S.1 österreichisches Recht anwendbar - die vertragscharakteristische Leistung ist nicht die ("deutsche") Geldzahlung, sondern die ("österreichische") Lieferung des Quads.
GEWÄHRLEISTUNG : Das Gewährleistungsrecht richtet sich also nach österreichischen Vorschriften.
Unter Gewährleistung versteht man üblicherweise die durch Gesetz eingeräumten Rechte des Käufers bei einem Mangel der Kaufsache im Zeitüpunkt der Übergabe. Dessen Durchsetzung vor österreichischen Gerichten richtet sich ebenfalls nach dem österreichischem Zivilprozessrecht. Ich erlaube mir hier den Hinweis, dass es wesentlich darauf ankommt, dass der Motorschaden auf einem Mangel der Kaufsache (und nicht einer sonstigen Ursache) beruht.
Im einzelnen kommt es weiter auf das Datum des Kaufs, der Übergabe und des Schadens an. Am 25.5.1999 ist die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien über Verbrauchsgüter verabschiedet worden. Auch in Österreich dürfte Ihnen als Verbraucher gegenüber gewerblichen Verkäufern gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen.
GARANTIE : Die Herstellergarantie ist demgegenüber eine "freiwillige" Zusatzleistung (Kulanzleistung) des Herstellers des Quad, die zugunsten des Käufers weitere "Rechte" einräumt (z.B. Umtausch der Ware, kostenlose Reparaturen u.a.). Soweit der Hersteller keine Garantie gibt sieht es diesbezüglich schlecht aus - ebenso gegenüber dem Verkäufer falls dieser eine "freiwillige" eigene Garantie ablehnt. Mit anderen Worten : einen Anspruch auf Garantie hat man nur, falls ein eigenständiger Garantievertrag zustandegekommen ist - was in Ihrem Fall wohl nicht geschah.
Entscheidend ist also die Frage, ob Sie gegenüber dem Verkäufer ihr (österreichisches) Gewährleistungsrecht durchsetzen können.
Dazu würde ich Ihnen raten einen österreichischen Kollegen am Wohnort des Verkäufers mit dem Fall zu betrauen, der möglicherweise auch eine Kulanzreparatur o.ä. erreichen kann.
Es wird Sie nicht verwundern, wenn ich Ihnen mitteile, dass dies dennoch, wegen dem Auslandbezug, umständlich und kostspielig ist. Bedenkt man dass noch die Ursache des Motorschadens aufwendig erforscht werden müsste, kommen weitere Kosten (für Sachverständige, Gerichtskosten) auf Sie zu.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt
www.lautenschläger.de
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben, über ein Internatauktionshaus, von einem österreichischen gewerblichen Verkäufer ein Quad (eines ausländischen Herstellers - Hersteller ausserhalb der EU) ersteigert.
Das Quad hat nach 250km Laufleistung einen Motorschaden erlitten.
Da der Verkäufer aus Österreich kommt muss zunächst geklärt werden, welches Recht (östreichisches oder deutsches) zur Anwendung kommt.
Insoweit im Kaufvertrag (auch in eventuell vereinbarten Geschäftsbedingungen) sich dazu keine Regelung findet, wäre nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) Art. 28 Abs.1 S.1 österreichisches Recht anwendbar - die vertragscharakteristische Leistung ist nicht die ("deutsche") Geldzahlung, sondern die ("österreichische") Lieferung des Quads.
GEWÄHRLEISTUNG : Das Gewährleistungsrecht richtet sich also nach österreichischen Vorschriften.
Unter Gewährleistung versteht man üblicherweise die durch Gesetz eingeräumten Rechte des Käufers bei einem Mangel der Kaufsache im Zeitüpunkt der Übergabe. Dessen Durchsetzung vor österreichischen Gerichten richtet sich ebenfalls nach dem österreichischem Zivilprozessrecht. Ich erlaube mir hier den Hinweis, dass es wesentlich darauf ankommt, dass der Motorschaden auf einem Mangel der Kaufsache (und nicht einer sonstigen Ursache) beruht.
Im einzelnen kommt es weiter auf das Datum des Kaufs, der Übergabe und des Schadens an. Am 25.5.1999 ist die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien über Verbrauchsgüter verabschiedet worden. Auch in Österreich dürfte Ihnen als Verbraucher gegenüber gewerblichen Verkäufern gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen.
GARANTIE : Die Herstellergarantie ist demgegenüber eine "freiwillige" Zusatzleistung (Kulanzleistung) des Herstellers des Quad, die zugunsten des Käufers weitere "Rechte" einräumt (z.B. Umtausch der Ware, kostenlose Reparaturen u.a.). Soweit der Hersteller keine Garantie gibt sieht es diesbezüglich schlecht aus - ebenso gegenüber dem Verkäufer falls dieser eine "freiwillige" eigene Garantie ablehnt. Mit anderen Worten : einen Anspruch auf Garantie hat man nur, falls ein eigenständiger Garantievertrag zustandegekommen ist - was in Ihrem Fall wohl nicht geschah.
Entscheidend ist also die Frage, ob Sie gegenüber dem Verkäufer ihr (österreichisches) Gewährleistungsrecht durchsetzen können.
Dazu würde ich Ihnen raten einen österreichischen Kollegen am Wohnort des Verkäufers mit dem Fall zu betrauen, der möglicherweise auch eine Kulanzreparatur o.ä. erreichen kann.
Es wird Sie nicht verwundern, wenn ich Ihnen mitteile, dass dies dennoch, wegen dem Auslandbezug, umständlich und kostspielig ist. Bedenkt man dass noch die Ursache des Motorschadens aufwendig erforscht werden müsste, kommen weitere Kosten (für Sachverständige, Gerichtskosten) auf Sie zu.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt
www.lautenschläger.de