Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich ist dieser Bereich bisher rechtlich nicht abschließend geklärt.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) entschieden, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Dieselbe Person darf daher für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.
Allerdings hat das Gericht die Möglichkeit zugelassen, dass die Gesetzgeber für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
Wenn Sie also für beide Wohnungen allein den vollen Betrag zahlen müssten, könnten Sie eine Befreiung verlangen. Das Urteil untersagt aber nicht, bei gemeinsamer Nutzung beider Wohnungen durch ein Ehepaar doppelte Gebühren zu erheben, weil im Endeffekt nur eine Gebühr pro Person bestehen bliebe.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zugestanden, die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Wenn in Ihrem Fall also nicht beide Wohnungen als Erst- und Zweitwohnsitz auf Ihren Namen angemeldet sind, wird schon aus diesem Grund eine Durchsetzung Ihres Antrags auf Befreiung schwierig.
Da dieses wegweisende Urteil erst einige Monate alt ist und der Gesetzgeber noch nicht durch entsprechende Anpassungen darauf reagiert ist, ist eine abschließende Beurteilung der rechtlichen Möglichkeiten derzeit nicht möglich - es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesänderungen ausfallen werden, um den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen zukünftig verfassungsgemäß zu regeln.
Nach derzeitigem Stand wäre wohl die einzige erfolgsversprechende Konstellation für eine Befreiung, dass Sie für beide Wohnungen gemeldet sind und allein den vollen Beitrag für beide Wohnungen zahlen. Denn dann käme es zu der vom Gericht für verfassungswidrig erklärten Doppelbelastung (da eine Person nur in einer Wohnung gleichzeitig den Rundfunk nutzen kann) und Sie hätten aus meiner Sicht Anspruch auf Befreiung für die zweite Wohnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich hätte noch eine Nachfrage, bevor ich den "ARDlern" antworte.
Im Ablehnungsschreiben stand wörtlich:
"Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt voraus, dass beim Beitragsservice beide Wohnungen auf den Antragssteller angemeldet sind. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Falle nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen auf Ihren Namen angemeldet sind"
Quid facere?
Wir sind beide mit Zweitwohnsitz in M. gemeldet, beide mit Hauptwohnsitz in H. Beide Beiträge werden von unserem gemeinsamen Konto bezahlt:
Sehen Sie noch irgendeine Chance, um die Doppel"besteuerung" herum zu kommen? Ärgerlich, da wir in M. höchstens 3x im Jahr am Wochenende sind-und weder Radio noch Fernseher dort haben!'
Vielen Dank!'
MfG M. R,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können natürlich antworten, dass Sie bei beiden Wohnungen gemeldet sind und die zweite Wohnung von keiner Person als Hauptwohnsitz genutzt wird. Das Problem in Hinblick auf das oben genannte Urteil liegt aber darin, dass beide Wohnung durch zwei Personen genutzt werden und der Beitrag vom gemeinsamen Konto gezahlt wird, es also nicht zu einer Doppelbelastung einer einzelnen Person kommt.
Mit freundlichen Grüßen