vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Sie als Mieter müssen eine Energieverschwendung auf ihre Kosten nicht einfach hinnehmen. So sind Heizkörperthermostate, über die sich die Raumtemperatur automatisch regeln lässt, vorgeschrieben. Sie als Mieter können den Einbau solcher Thermostate von Ihrem Vermieter verlangen. Die von Ihnen beschriebene Ventile sind nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht mit Thermostaten gleichzusetzen und widersprechen von Ihrer Funktionsweise dem Wirtschaftlichkeitsrinzip, welchem auch der Vermieter unterworfen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf die Heizkostenverordnung.
2)
Der Vermieter hat auf Ihr Verlangen die bisherigen Ventile durch automatische, regelbare Thermostate zu ersetzen.
3)
Die Verpflichtung des Vermieters ergibt sich nicht aus einer konkreten gesetzlichen Regelung sondern aus dem Witschaftlichkeitsgebot. Soweit Sie die Heizkosten aufgrund mangelnder Regelungsmöglichkeiten nicht Ihrem gewünschten Verbrauch anpassen können, hat diesen überschießenden Teil der Vermieter zu tragen.
4)
Sie sollten die Nachzahlung zunächst mit dem Hinweis auf fehlende Thermostate zurückhalten und den Vermieter auffordern, diese einbauen zu lassen.
Dann teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie die abgerechneten Heizkosten wegen obiger Problematik nicht anerkennen und machen gleichzeitig einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Betriebskostennachzahlung geltend. Der Schadne ist Ihnen schließlich nur entstanden, da der Vermieter mangelhafte Ventile eingebaut hat.
Ob nun allerdings der Nachzahlungsbetrag exakt Ihrem Schadenersatzanspruch entspricht, kann ich von hieraus nicht einschätzen.
Vielleicht einigen Sie sich letztlich auf einen für beide Parteien akzeptablen Betrag.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Ich habe dem Vermieter ein entsprechendes Schreiben geschickt und auch die Nachzahlung nicht anerkannt. Der Vermieter forderte mich daraufhin nochmals auf zu zahlen, denn die Heizung sei seiner Meinung nach in Ordnung. Nach Verstreichen der Frist - was jetzt der Fall ist - will er Zahlungsklage erheben. Gleichzeitig teilte er mir mit, dass die neue monatliche Warmmiete jetzt 60,00 EUR mehr beträgt und ich diese ab Juli zahlen soll.
Meine Frage : Wie reagiere ich auf Erhöhung der Warmmiete die ja auf der strittigen Nachzahlungsforderung basiert? Muss ich die Erhöhung zahlen ?
Vorauszahlunegen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe verlangt werden. Dies ist in § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. Angemessen sind die Vorauszahlungen, wenn der Vermieter Erfahrungswerte der letzten Jahre ansetzt, wobei auch ein gewisser Zuschlag für zu erwartende Kostensteigerungen zulässig ist. Da die letzte Abrechnung noch strittig ist, kann darauf auch keine angemessene Erhöhung der Vorausszahlung beruhen. Teilen Sie dies dem Vermieter so mit und zahlen Sie die Vorausszahlungen ggfl. nur unter Vorbehalt.