Fristsetzung bei Abmahnung

| 19. Oktober 2005 20:33 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Dies scheint soweit ich bisher recherchiert habe berechtigt zu sein.
Zur Abgabe einer Unterlassunserklärung wurde mir eine Frist bis zum Montag, den 21.10.2005 gesetzt, sonst wird mir mit einer Einstweiligen Verfügng gedroht.

1. Montag war nicht der 21.10 bzw. der 21.10 ist kein Montag!
Wie relewant ist dieser Irrtum seitens der Abmahner?
Beginnt die Frist evtl. erst garnicht zu laufen?

2. Muss der Abmahnende auf mein Anfragen hin Beweise vorlegen die seine Abmahnung rechtfertigen?

3.Wenn ich die Unterlassungserklärung abändere(kostennote nicht annerkenne) und unterschreibe, diese so aber nicht akzeptiert wird, gilt dann immernoch die Drohung der EVg oder ist das dann vom Tisch?

Bitte verzeihen Sie meine Fehler und die etwas lockere Ausdrucksart, aber ich bin am Ende.

Ich kann aus finanzielen Gründen (bin kleinster ebay Händler) nicht soviel anbieten, hoffe aber trotzdem auf Hilfe.

Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,

bei der Datumsangabe ist das kalendarische Datum entscheidend (hier also der 21.10.2005). Der Fehler bezüglich der Benennung des Wochentages ist unerheblich und hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss.

Der Abmahnende muss keine Beweise vorlegen. Dies muss er erst dann, wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben und dadurch der gerichtliche Weg eingeschlagen wird. Dann muss der Abmahnende im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Angaben, aus denen sich sein geltend gemachter Anspruch ergibt, glaubhaft machen, im ggf. nachfolgenden Hauptsacheverfahren muss er Sie beweisen.

Der Abmahnende hat Ihnen mit der Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot gemacht, dass Sie annehmen können. Machen Sie Änderungen, so ist dies ein neues Angebot, das nicht angenomen werden muss. Es darf dann der Antrag auf Erlass der eV gestellt bzw. geklagt werden.

Versuchen Sie einmal, mit dem Abmahner bzw seinem Anwalt bezüglich der Kosten zu verhandeln. Denkbar sind eine Herabsetzung des Gegenstandswertes oder des Gebührenansatzes innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2005 | 16:22

Was passiert eigentlich wenn ich bei der Unterlassungserklärung den Punkt bezgl Schadenersatz nicht streiche und der Abmahnende mich danach auf Schadenersatz verklagt?
Kann der Abmahnende Schadensersatzanforderungen in einer fiktiven Höhe stellen (so wie bei den Streitwert - was Anwalt und Gerichtskosten wieder erhöht)?
Oder
muß der geforderte Schadenersatz im Verhältniss zu dem entstandenen (beweisbaren) Schaden stehen?
Ich habe nur einige Kleidungstücke verkauft mit einen Gewinn unter 200 €.

Nochmals vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2005 | 08:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre letztgenannte Variante ist richtig. Schadensersatz bedeutet ja, dass entstandener Schaden zu ersetzen ist, wie es das Wort impliziert. Dementsprechend muss der entstandene Schaden dargelegt werden und dieser ist zu ersetzen. Dies schließt zwar Schätzungen der Schadenshöhe nicht ganz aus, es können aber keinesfalls beliebige Zahlen in den Raum geworfen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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