bei der Datumsangabe ist das kalendarische Datum entscheidend (hier also der 21.10.2005). Der Fehler bezüglich der Benennung des Wochentages ist unerheblich und hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss.
Der Abmahnende muss keine Beweise vorlegen. Dies muss er erst dann, wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben und dadurch der gerichtliche Weg eingeschlagen wird. Dann muss der Abmahnende im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Angaben, aus denen sich sein geltend gemachter Anspruch ergibt, glaubhaft machen, im ggf. nachfolgenden Hauptsacheverfahren muss er Sie beweisen.
Der Abmahnende hat Ihnen mit der Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot gemacht, dass Sie annehmen können. Machen Sie Änderungen, so ist dies ein neues Angebot, das nicht angenomen werden muss. Es darf dann der Antrag auf Erlass der eV gestellt bzw. geklagt werden.
Versuchen Sie einmal, mit dem Abmahner bzw seinem Anwalt bezüglich der Kosten zu verhandeln. Denkbar sind eine Herabsetzung des Gegenstandswertes oder des Gebührenansatzes innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Was passiert eigentlich wenn ich bei der Unterlassungserklärung den Punkt bezgl Schadenersatz nicht streiche und der Abmahnende mich danach auf Schadenersatz verklagt?
Kann der Abmahnende Schadensersatzanforderungen in einer fiktiven Höhe stellen (so wie bei den Streitwert - was Anwalt und Gerichtskosten wieder erhöht)?
Oder
muß der geforderte Schadenersatz im Verhältniss zu dem entstandenen (beweisbaren) Schaden stehen?
Ich habe nur einige Kleidungstücke verkauft mit einen Gewinn unter 200 €.
Nochmals vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre letztgenannte Variante ist richtig. Schadensersatz bedeutet ja, dass entstandener Schaden zu ersetzen ist, wie es das Wort impliziert. Dementsprechend muss der entstandene Schaden dargelegt werden und dieser ist zu ersetzen. Dies schließt zwar Schätzungen der Schadenshöhe nicht ganz aus, es können aber keinesfalls beliebige Zahlen in den Raum geworfen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt