Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Der wichtige Grund muss aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers herrühren.
Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Von der Verletzung von Vertragspflichten auf Mieter- bzw. Vermieterseite haben Sie nichts berichtet, so dass ich einen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, derzeit nicht erkennen kann.
Die Tatsache, dass ein Zwangsverwalter bestellt ist, der dadurch in die mietvertraglichen Rechte und Pflichten rückt, rechtfertigt per se keine fristlose Kündigung.
Bei einer Zwangsverwaltung ist die Kündigung gegenüber dem Zwangsverwalter zu erklären, auf den die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis weitgehend nach §§ 148 Abs. 2, 152 Abs. 2 ZVG übergeht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte, auch wenn die Antwort für Sie leider nicht positiv ausgefallen ist.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
Danke für Ihre prompte Antwort, die übrigens für mich gar nicht mal so negativ ausgefallen ist, wie Sie sagen.
Etwas würde ich aber gern noch wissen:
1) Ein "wichtiger Grund" muss also nicht unbedingt immer eine konkrete Vertragsverletzung sein, richtig?
2) Laut Mietvertrag ist meine Vermieterin verpflichtet, jährlich über die Betriebskosten abzurechnen. Gilt es als Vertragsverletzung, wenn schon seit 2 Jahren nicht mehr abgerechnet wurde? (Zumal mit einer Erstattung zu rechnen gewesen wäre!)
Im voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H.Ha.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1) Ja, das ist richtig.
2) Fehlende Betriebskostenabrechnungen berechtigen nach meiner Rechtsauffassung nicht zur Kündigung des Mietvertrages. Als Mieter können Sie nämlich bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gem. § 273 Abs.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen ausüben, so dass Sie hierdurch hinreichend geschützt sind (vgl. auch BGH Urteil v. 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -