Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Als Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB sind außergewöhnliche Familienfeiern wie Hochzeiten anzusehen (Griese, Personalbuch 2005, RN 3 zu Arbeitsverhinderung).
Weiterhin gelten die Erfüllung religiöser Pflichten und die Teilnahme an seltener Familienfeier hierzu (Weidenkaff, Palandt BGB, RN 8 zu § 616 BGB).
Unter Berücksichtigung dieser Regeln spricht vieles für eine Verhinderung in Ihrem Fall.
Darüber hinaus könnte Urlaub beantragt werde, dessen Zurückweisung auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Denn Urlaub ist zu gewähren, wenn nicht betriebliche Interessen entgegen stehen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Als Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB sind außergewöhnliche Familienfeiern wie Hochzeiten anzusehen (Griese, Personalbuch 2005, RN 3 zu Arbeitsverhinderung).
Weiterhin gelten die Erfüllung religiöser Pflichten und die Teilnahme an seltener Familienfeier hierzu (Weidenkaff, Palandt BGB, RN 8 zu § 616 BGB).
Unter Berücksichtigung dieser Regeln spricht vieles für eine Verhinderung in Ihrem Fall.
Darüber hinaus könnte Urlaub beantragt werde, dessen Zurückweisung auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Denn Urlaub ist zu gewähren, wenn nicht betriebliche Interessen entgegen stehen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt