Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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da Ihrer Großmutter ein Wohnrecht eingeräumt worden ist, durfte die Wohnung ohne ihre Zustimmung nicht vermietet werden. Sie alleine hat das Recht, die Räume zu nutzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie anderweitig untergebracht worden ist.
Als Ausgleich dafür, dass sie die Wohnung nicht bewohnt, hat Sie Anspruch auf Auszahlung ihres Wohnrechts.
Um das Haus verkaufen zu können, muss eine Löschung des Wohnrechts herbeigeführt werden. Da allerdings Ihre Großmutter entmündigt worden ist, müssen Sie die Zustimmung des Vormundschaftsgericht einholen. Das Gericht wird dann im Interesse Ihrer Großmutter entscheiden.
Ich rate Ihnen daher, einen Antrag beim Vormundschaftsgericht auf Löschung des Wohnrechts wegen dem anstehenden Verkauf zu stellen.
Für die Stellung des Antrags empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Ich gehe davon aus, daß es meiner Mutter von meiner Großmutter erlaubt wurde, die Wohnung zu vermieten. Schließlich ist sie seit 8 Jahren vermietet und es wurde kein Einspruch von seiten meiner Großmutter eingelegt. Steht meiner Großmutter nun die Miete zu oder der Jahreswert des Wohnungsrechtes? Oder muß ich jetzt dem Mieter kündigen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Zustimmung Ihrer Großmutter war nur dann wirksam, wenn sie zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht unter Betreuung stand und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass Ihre Großmutter damals der Vermietung zugestimmt hat. Kündigen müssen Sie Ihren Mietern nicht.
Ihre Großmutter steht-wie vertraglich vereinbart- der Wert des Wohnrechts zu.
Wenden Sie sich an den zuständigen Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht. Dieser ist für Ihre Angelegenheit zuständig. Es wird sich dann bestimmt eine Lösung finden lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt