Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das grundbuchlich gesicherte Wohnrecht geht nicht dadurch unter, dass der Wohnberechtigte auszieht.
Vielmehr ist es so, dass der Wohnberechtigte jederzeit das Recht hat, das Wohnrecht wieder in Anspruch zu nehmen.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Wohnrecht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.
Selbst ein endgültiger Auszug oder eine Unterbringung im Pflegeheim lassen das Wohnrecht nicht entfallen. So hat insbesondere das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. August 2010, 5 W 175/10
-
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
08.02.2014 | 21:30
Was ist unter tatsächlichen Gründen zu verstehen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.02.2014 | 08:17
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Unter tatsächlichen Gründen versteht man das dauerhafte Unvermögen der Wohnberechtigten zur Ausübung ihres Wohnrechts.