28. Juli 2007
|
22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
eine Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird dann nicht verhängt, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt.
Ein derartiger wichtiger Grund ist die Sicherstellung der Kinderbetreuung, wenn der Arbeitgeber Ihnen nach Ende der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann und Sie eine Vollzeitstelle wegen der Betreuung der Kinder nicht antreten können.
Das Vorliegen dieses wichtigen Grundes muss von Ihnen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber sollte daher zusätzlich bestätigen, dass Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erörtert und geprüft wurden und von seiten des Arbeitgebers keine Möglichkeit bestand, Ihnen die gewünschte Teilzeitbeschäftigung anzubieten, die mit Ihren Möglichkeiten der Kinderbetreuung vereinbar gewesen wäre. Diese Bestätigung kann entweder gesondert schriftlich oder im Aufhebungsvertrag niedergelegt werden.
Falls der gebotene Nachweis von Ihnen erbracht werden kann, sehe ich gute Aussichten, dass keine Sperrzeit verhängt wird. Da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, sollte meines Erachtens das Arbeitsamt frühzeitig unterrichtet und involviert werden.
Bei einer Sperrzeit greift in den ersten vier Wochen der nachwirkende Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankeversicherung. Ab der fünften Woche wird über § 5 SGB V bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosengeldbezug fingiert, so dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz fortbesteht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt