Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1) Besichtigungsrecht des Vermieters
Aus § 809 BGB ergibt sich, dass der Vermieter das Betreten der Mieträumme verlangen kann, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache hat oder sich Gewissheit über die Voraussetzungen eines Anspruches verschaffen will und die Besichtigung deshalb von Interesse für ihn ist.
Ihr Vermieter kann daher nicht ohne konkreten Anlass die Besichtigung der Mietsache verlangen. Die Klausel ist insofern unwirksam, mit Ausnahme der Regelung bei Gefahr für die Mietsache.
2) Schlüssel
Als Mieter dürfen Sie Schlüssel nachmachen, müssen Ihren Vermieter hierüber aber in Kenntnis setzen und die nachgemachten Schlüssel nach Ende des Mietvertrages aushändigen.
3) Hausordnung
In Bezug auf Türen und Einrichtungsgegenstände halte ich diese Klausel für wirksam. Bei Beschädigungen müssen Sie ohnehin dafür sorgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
Hinsichtlich der Wände ist hier von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Folgende Nachfrage:
Zu 2.:
Sie schreiben, dass ich Schlüssel nachmachen darf.
Meine Frage lautete jedoch ob das zitierte Verbot des Austauschs des Schlosses der Wohnungstür zulässig ist?
Zu 3.:
Sie schreiben, dass Sie die Klausel im Bezug auf Türen und Einrichtungsgegenstände für wirksam halten.
Nach welchem Gesetz/Urteil ist es denn unzulässig die zur Wohnung gehörenden Einrichtungsgegenstände wie Tisch, Bett u.ä. sicher extern zu verwahren, für die Dauer des Mietverhältnisses eigene Möbel zu nutzen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die augelagerten Sachen wieder in die Wohnung zu verschaffen, sprich den Ursprungszustand wieder herzustellen?
Das würde mich ja doch sehr wundern, wenn es zulässig ist mit die Nutzung der vorhandenen Möbel zu diktieren.
Für Ihre Antwort wieder vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Austausch des Schlosses gehört zur Gebrauchsüberlassung. Nach Mietvertragsende müssen Sie das ursprüngliche Schloss wieder einbauen.
Selbstverständlich können Sie Einrichtungsgegenstände verwahren und nach Vertragsende wieder in die Wohnung schaffen.
Der Vermieter kann verlangen, dass sein Eigentum (Türen und Einrichtungsgegenstände) nicht beschädigt werden. Es geht bei der Klausel um die Beschädigung, nicht um die Nutzung der Gegenstände.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth