Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Sie planen einen dreiseitigen Vertrag, in dem sich der Vater Ihres Lebensgefährten verpflichtet, eine bestimmten Geldbetrag zu zahlen und sich die Ehefrau Ihres Lebensgefährten verpflichtet, keinen Zugewinnausgleich zu fordern.
Hier handelt es sich um einen Vertrag, der insoweit die Scheidungsfolgen regelt und andererseits ein Schenkungsvertrag ist.
Die Scheidungsfolgenvereinbarungen sind ebenso wie Schenkungsversprechen beurkundungspflichtig. Das heißt, dass der Vertrag vor einem Notar zu schließen ist. Von privatschriftlichen Vereinbarungen rate ich dringend ab. Die Formulierung des Vertrages sollte dem Notar überlassen werden, der in einer Vorbesprechung alle notwendigen Informationen aufnimmt und erfragen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200
Gifhorn, den 03. Januar 2008.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Sie planen einen dreiseitigen Vertrag, in dem sich der Vater Ihres Lebensgefährten verpflichtet, eine bestimmten Geldbetrag zu zahlen und sich die Ehefrau Ihres Lebensgefährten verpflichtet, keinen Zugewinnausgleich zu fordern.
Hier handelt es sich um einen Vertrag, der insoweit die Scheidungsfolgen regelt und andererseits ein Schenkungsvertrag ist.
Die Scheidungsfolgenvereinbarungen sind ebenso wie Schenkungsversprechen beurkundungspflichtig. Das heißt, dass der Vertrag vor einem Notar zu schließen ist. Von privatschriftlichen Vereinbarungen rate ich dringend ab. Die Formulierung des Vertrages sollte dem Notar überlassen werden, der in einer Vorbesprechung alle notwendigen Informationen aufnimmt und erfragen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200
Gifhorn, den 03. Januar 2008.