21. März 2019
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19:03
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die „1 %-Regelung" in Zusammenhang mit Dienstfahrzeugen ist eine Methode zur unkomplizierten steuerlichen Veranschlagung der privaten Nutzung eines Pkw als „geldwertem Vorteil".
Dafür erhöht der Arbeitgeber das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt um 1 % des Listenpreises (unabhängig davon, ob Gebraucht- oder Neuwagen) plus ggf. noch um einen Aufschlag, wenn das Auto für Fahrten zur Arbeit benutzt wird. Für den Arbeitnehmer erleichtert das die Angabe des geldwerten Vorteils der privaten Dienstwagennutzung in der Steuererklärung.
Dagegen ist die Frage, ob Sie den Dienstwagen unentgeltlich nutzen dürfen oder ob Sie Ihrem Arbeitgeber Nutzungsentgelt bzw. eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten bzw. einen "Eigenanteil" schulden, davon unabhängig. Eine solche Verpflcihtung kann sich allenfalls aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergeben.Wenn Sie bisher 1 % des Listenpreises für Ihren Dienstwagen bezahlt haben, lässt sich Ihr Arbeitgeber womöglich lediglich die 1 %, die er für die Dienstwagennutzung auf Ihr Arbeitsentgelt aufschlägt, erstatten. Die Regelungen hierzu können jedenfalls frei im Arbeitsvertrag vereinbart werden ohne gesetzliche Vorgabe.
Allenfalls ist es in der Praxis üblicher bei höherwertigen Fahrzeugen mit Sonderausstattung, dass Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten leisten. Bei der Nutzung von weniger hochwertigen Fahrzeugen oder z.B. Gebrauchtwagen, kommt eine vertragliche Verpflichtung, einen Eigenanteil zu tragen, seltener vor.
Welches Nutzungsentgelt Ihr Kollege für die Privatnutzung bezahlt hat, berührt jedoch allein die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kollegen und Ihrem Arbeitgeber, ist aber für Ihre eigenen arbeitsrechtlichen Pflichten irrelevant. Wenn Ihr Kollege Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens zu leisten hatte, brauchen Sie deswegen nicht zwangsläufig diese auch leisten, wenn sie sich dazu im Arbeitsvertrag (oder z.B. auch durch eine mündliche Nebenabrede) nicht verpflichtet haben.
Sie sollten also die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag hinsichtlich der Entgeltlichkeit der privaten Dienstwagennutzung prüfen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit richtig interpretiert habe und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten oder falls Ihre Frage eigentlich in eine andere Richtung zielte, können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer