2. Mai 2009
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13:16
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine entsprechende Firmengründung ist dem Verwalter mitzuteilen.
Dies folgt zum einen aus § 80 InsO, wonach sämtliche Verwaltungs- und verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter übergehen. Insoweit sollten Sie bereits vor der Firmengründung den Insolvenzverwalter entsprechend informieren. Weiterhin ergibt sich aus §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 InsO eine entsprechende Verpflichtung während der zeit der Wohlverhaltensperiode.
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO.
Die Gründe für eine entsprechende Anzeige liegen darin, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben muss die selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, um die Insolvenzmasse vor etwaigen Inanspruchnahmen zu schützen. Weiterhin erhöht sich durch die selbständige Tätigkeit u.U. der pfändbare und abzuführende Betrag an die Insolvenzmasse.
Im Ergebnis kann ich Ihnen daher nur raten, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dem Insolvenzverwalter bekannt zu geben. Möglicherweise gibt er diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag frei, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf Sie übergehen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA