Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Impressumspflicht verlangt nicht, das zwingend die Adresse angegeben wird, von der aus Unternehmer ihre Geschäfte betreiben, insbesondere wenn von zuhause aus gearbeitet wird. Erforderlich ist vielmehr die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Person tatsächlich erreichbar ist, ihr z.B. gerichtlicher Schriftverkehr ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Bei der Adresse Ihrer Freundin sind diese rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Es genügen aber auch virtuelle Geschäftsadressen, sofern es sich um eine "richtige" Adresse handelt, die einen Straßennamen hat, also kein bloßes Postfach. Der Unternehmer muss an dieser Adresse erreichbar sein, wobei es reicht, wenn man sich dort aufhalten könnte. Dienstleister, die nur mit virtuellen Adressen handeln und keine Büroflächen aufweisen, zählen als Postfach und sind somit nicht rechtssicher.
Wenn die o.g. Voraussetzungen z.B. bei Postflex gegeben sind, können Sie diesen Service nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz
Rechtsanwalt
"ladungsfähigen Anschrift, unter der die Person tatsächlich erreichbar ist, ihr z.B. gerichtlicher Schriftverkehr ordnungsgemäß zugestellt werden kann"
Ich verstehe gerade nicht, wieso bei meiner Freundin diese Anforderungen nicht gegeben sind.
Wenn die Post mich zeitnah erreicht, kann ich dort doch genauso "geladen" werden. Ich könnte dort ja auch ein Zimmer/ einen Schreibtisch als Workspace anmieten.
Und wenn mich die Polizei abholen will, kann sie das bei dem Dienstleister auch nicht tun.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie "einfach so" die Adresse Ihrer Freundin als ladungsfähige Anschrift angeben, dann ist es trotzdem keine ladungsfähige Anschrift, nur weil die Post Sie dort tatsächlich erreicht. Mit der Adresse verknüpft ist nur Ihre Freundin. Die interne Absprache, dass Ihre Freundin Post für Sie in Empfang nimmt, ist für den Rechtsverkehr mit Dritten ohne Belang. Anders formuliert: Es stünde theoretisch in Ihrem Belieben, ob Post Sie dort erreicht oder nicht. Grundsätzlich wäre vorstellbar, dass Sie mit Ihrer Freundin einen "richtigen" Vertrag schließen, ähnlich dem, den Sie mit einem Anbieter von Geschäftsadressen schließen würden. Dann müssten bei Ihrer Freundin aber auch sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die bei einem Anbieter von Geschäftsadressen erfüllt sind. Ihre Freundin wäre dann vermutlich automatisch gewerblich tätig, was vermutlich nicht gewünscht ist. Um es auf die Spitze zu treiben: Stellen Sie sich vor, Sie machen Schulden und Ihrer Gläubiger versuchen zu vollstrecken und tun das dann bei Ihrer Freundin. Ihre Freundin müsste es dann ggf. dulden, dass der Gerichtsvollzieher ihre Räumlichkeiten betritt. Insofern dürfte die Nutzung eines Anbieters von Geschäftsadressen vorzugswürdig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz