Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Für die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG
) kommt es nicht darauf an, ob Sie gewerblich oder freiberuflich oder sonst selbstständig handeln. Sobald Sie als Dienstanbieter Ihrer Leistung als Unternehmer einzustufen sind, müssen Sie ein Impressum vorhalten.
Nach § 14 BGB
ist Unternehmer u.a. jede natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen berfulichen Tätigkeit handelt. Sie müssen also nicht gewerblich handeln. Eine freiberufliche, auch Nebentätigkeit, reicht hierfür aus.
Insofern wird Sie hier die Impressumspflicht treffen. Daher würde ich ein Impressum bei Ihren Anzeigen vorhalten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Diese Antwort ist vom 20.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Tel: 02234-914371
Web: http://www.ra-schulte.net
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Sehr geehrter Herr Schulte,
vielen Dank für die sehr schnelle und klare Antwort.
Als Freiberufler bin ich also Dienstanbieter meiner Leistung als Unternehmer und somit auch Impressumpflichtig.
Komplementierend möchte ich folgendes fragen:
Als Freiberufler handele ich ja nicht gewerblich, ich brauche und habe ja auch keinen Gewerbeschein.
Ebay-Kleinanzeigen hat 2 Account- Möglichkeiten:
Privat oder gewerblich (Letzteres mit Pflichtfeld für Impressum-Eingabe)
Wenn ich ein Account bei Ebay-Kleinanzeigen eröffne, müsste ich trotz fehlenden Gewerbes wahrscheinlich die gewerbliche Variante nehmen, ist das richtig?
(Ich frage deshalb: Ein privater Anbieter wäre ich ja nicht und mit einem gewerblichen Account würde ich ja suggerieren, dass ich ein Gewerbe habe, was ich ja als Freiberufler nicht habe; oder reicht der gewerbliche Charakter aus- rechtlich o.k.?)
Vielen Dank noch einmal im Voraus für die Beantwortung der ergänzenden Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
danke für die Nachfrage, welche ich folgendermaßen beantworten möchte:
Ja, Sie sollten hier den "gewerblichen Account" wählen, da Ebay hier nicht weiter differenziert.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)