Feuchte Wand in Eigentumswohnung

| 29. Februar 2012 06:46 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im August 2008 haben wir eine Eigentumswohnung in einem 14-Parteien-Haus (Neubau) erworben. Noch vor unserem Einzug im Mai 2009 mußten Teile des Parkettbodens wg. Wassereintritts in 2 Räume der Wohnung erneuert werden. Ab dann hatten wir jeden Winter, also 2009/10, 2010/11 und 2011/12 (also gerade jetzt) Wassereintritt in die beiden Zimmer mit entsprechender Schimmelbildung an den betreffenden Wänden. Die Wände sind teilweise klitschnaß. Unter der Wohnung wurde 2009 ein Loch in die Tiefgaragendecke gebohrt, aus dem es bei feuchtem Wetter im Winter tropft.
Die Gewährleistung seitens der Baufirma, von der wir das Eigentum erworben haben, wurde ausgesetzt, an der Ursachenbeseitigung wird geforscht. Im vergangenen Jahr wurde z.B. die Außenisolierung im Bodenbereich vor den geschädigten Wänden erneuert, jetz wird bei der Heizung geprüft.
Meine Frage: Seit nunmehr 4 Winterhalbjahren sitzen wir in einer im Schlafzimmer und Gästezimmer feuchten, schimmeligen Wohnung. Können wir außer der Schadensbeseitigung auch eine Entschädigung verlangen? Wir haben die Wohnung ordentlich und gut bezahlt, jedoch bis heute noch keine vollwertige Wohnung erhalten. Außerdem ist die ganze Angelegenheit auch mit Zeitaufwand und Anwesenheit unsererseits verbunden.
29. Februar 2012 | 07:22

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:


Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat sich am 09.07.1986 unter dem Aktenzeichen GSZ 1/86 mit dieser Frage eingehend beschäftigt und einen solchen Anspruch grundsätzlich für möglich erachtet, wenn die Sache infolge eines deliktischen Eingriffes nicht nutzbar war.


Nach seiner Auffassung "kann ... bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust ihrer Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffe in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte."

In Ihrem Fall ist nicht die gesamte Wohnung betroffen, sondern lediglich ein Teil dieser Wohnung, nämlich Schlafzimmer und Gästezimmer.

Zudem ist die Schimmelbildung dort nach Ihren Darstellungen nur in einigen Monaten vorhanden, also nicht durchgängig das ganze Jahr über.

Um einen solchen Anspruch durchzusetzen, müsste von Ihnen dargelegt und notfalls bewiesen werden, dass Sie gerade auch auf diese Räumlichkeiten zwingend und notwendig angewiesen sind und zwar das gesamt Jahr über.

Sofern Sie Ausweichmöglichkeiten haben, also in den Winterhalbjahren beispielsweise anstelle des Schlafzimmers einen anderen Raum nutzen können, liegt lediglich eine eingeschränkte Nutzbarkeit im Hinblick auf die Wohnung vor, die eine Entschädigungspflicht nicht entstehen lässt.


Im Hinblick auf das Gästezimmer erscheinen die Voraussetzungen eher nicht gegeben, weil ein Gästezimmer üblicherweise nicht dauernd belegt ist, also nicht zwingend zum Leben benötigt wird.

In Bezug auf das Schlafzimmer sieht die Sache möglicherweise deutlich besser aus, weil ein Schlafzimmer durchaus als ein notwendiger Raum angesehen werden muss, der zum Lebensbedarf gehört.

Wenn Sie daher auf die Nutzung dieses Raumes zwingend angewiesen sind und keine Ausweichmöglichkeit haben, könnte hier die Voraussetzung für eine über den materiellen Schaden hinausgehende Entschädigung vorliegen.

Da die Rechtsprechung zu dieser Frage sehr restriktiv ist, und die Voraussetzungen sehr streng sind, empfiehlt es sich, von Anfang an den Anspruch mit Hilfe eines Anwaltes begründen zu lassen und geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2. März 2012 | 07:11

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"superschnelle Antwort, kompetent, jederzeit wieder"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. März 2012
5/5.0

superschnelle Antwort, kompetent, jederzeit wieder


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht