29. Juni 2015
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12:03
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob das Handeln der Polizei rechtmäßig gewesen ist, kann nur durch Einsicht in die Akte abgegeben werden.
Grundsätzlich ergibt sich die Befugnis neben der Personalienfeststellung bei Verdächtigen, auch die Personalien anderer als verdächtiger Personen festzustellen, aus § 163 b StPO.
Dies allerdings nur dann, wenn dies zur Aufklärung der Straftat geboten ist.
Eine Freiheitsentziehung darf nicht durchgeführt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.
Sie sollten auf jeden Fall die Anzeige abwarten und dann einen Kollegen beauftragen.
Jedenfalls sind Sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, den Personalausweis immer bei sich zu führen. Es reicht jedenfalls der Besitz des Ausweises aus. Den Besitz hat man aber auch dann, wenn sich der Ausweis zu Hause befindet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
29. Juni 2015 | 12:34
Bei der unangemeldeten Filmvorführung handelt es sich doch um eine Ordnungswidrigkeit, oder? Wenn ja heißt das, dass in meiner Anzeige eine Straftat angezeigt werden muss, um das Vorgehen der Polizei zu rechtfertigen?
Dank nochmal :)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Juni 2015 | 12:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Einschätzung ist richtig. Mglw. ermittelt die Polizei wegen einer anderen Sachverhalts, der strafrechtlich relevant ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth