31. Mai 2017
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19:36
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die vermietete Wohnung zur vertraglich vereinbarten Mietzeit wegen des Wasserschadens nicht zur Verfügung steht und Sie auch keine vergleichbare Wohnung anbieten können, sind die Gäste von der Zahlung der Miete befreit.
Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Miete für eine vergleichbare Ersatzwohnung) oder Aufwendungsersatz (z.B. Kosten für ein bereits gebuchtes Zugticket) bestehen.
Da der Schaden aber erst nach Vertragsschluss eingetreten ist, stehen den Gästen nur Ersatzansprüche zu, wenn Sie als Vermieter das Leistungshindernis zu vertreten haben. Entscheidend ist also, ob Sie ein Verschulden an dem Wasserschaden trifft, wobei Fahrlässigkeit ausreichen kann. Bei alten, maroden Rohren können regelmäßige Kontrollen vom Vermieter verlangt werden, bei neueren Installationen trifft den Vermieter ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber meist keine Verantwortung für einen Wasserrohrbruch, wenn er ihn nicht selbst durch Unachtsamkeit verursacht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking