1. April 2011
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02:49
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die (immer noch) Verheirateten A und B leben seit 15 Jahren nicht mehr zusammen. Zudem ist A seit längerer Zeit mit einem anderen Lebensgefährten liiert, die ebenfalls in der besagten Wohnung lebt. Entfallen somit eindeutig die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 des A?
Ja. Da Voraussetzung dafür ist das nicht getrennt lebend der Ehegatten. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Leben Eheleute jedoch i. S. von § 1567 Abs. 1 BGB getrennt, so schließt dies ein dauerndes Getrenntleben gem. § 26 Abs. 1 regelmäßig mit ein (BFH VI R 190/82 v. 13. 12. 85, BStBl II 86, 486; EStR 26 Abs. 1; EStH 26„Getrenntleben").
2. Hätte eine anonyme Anzeige beim Finanzamt unweigerlich eine Prüfung der bisherigen Steuerbescheide zur Folge?
Ja, damit ist zu rechnen. Hinweis: bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung 10 Jahre.
3. Mit welchen Konsequenzen haben A&B, resp. A, zu rechnen?
Strafanzeige, Nachzahlung der nicht entrichteten Steuer + erhebliche Zinsen.
Es müsste über die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) nachgedacht werden. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit meinem Büro auf.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht