20. August 2025
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10:36
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
wenn Sie das Fahrzeug annehmen, haben Sie einen Minderungsanspruch. Dieser errechnet sich auch der Differenz zwischen einem Fahrzeug mit und ohne Allrad.
Wenn Sie das Fahrzeug nicht nehmen, können Sie maximal für 14 Tage Nutzungsausfall geltend machen, da eine Schadensminderungspflicht besteht.
Mit feundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
20. August 2025 | 11:02
Vielen Dank für die Antwort, was bedeutet im genauen Schadensminderungspflicht mit der Begrenzung auf 14 Tage Nutzungsausfall. Quasi die Unterscheidung zum Minderungsanspruch
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. August 2025 | 11:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht fordert die Rechtsprechung dann sogar, dass ein Ersatzfahrzeug gekauft wird, um den Nutzungsausfall über die 14 Tage nicht auszureizen.
Möglicherweise stellt der Händler aber auch ein Erstazfahrzeug zur Verfügung.
Dan gäbe es gar keinen Nutzungsausfall.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle