17. Oktober 2024
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11:17
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist diese Berechnung in der Tat unrichtig, wenn es einen Dienstplan mit Wochenendzeiten gibt (den Plan sollten Sie unbedingt sichern).
Der Arbeitgeben kann nicht auf freie Tage (die er nachgewähren müsste) verweisen, in Abzug bringen und damit gleichzeitig die Lohnfortzahlung kürzen. Er hat vielmehr auch bei der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen den vollständigen Lohn zu zahlen.
Fordern Sie den Arbeitgeber daher zur Zahlung der ausstehende Restbeträge auf. Setze Sie dafür eine Frist von 14 Tagen.
Wird die Frist nicht eingehalten, müssten Sie das arbeitsgerichtliche Verfahren einleiten.
ABER: Im erstinstanzlichen Arbeitsgeerichtsverfahren gibt es für den Fall auch bei Obsiegen keine Kostenerstattung, wobei Sie aber über die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes die Klage selst durchführen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg