Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine konkrete Prognose bzgl. der Erfolgsaussichten kann letztlich nur nach Einsicht in die kompletten Patientenunterlagen geschehen. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre, dass die Krankheit trotz offensichtlicher Symptome und unter Anwendung der bestmöglichen Diagnostik diese nicht erkannt wurde, ob wohl dies möglich gewesen war. Möglicherweise muss hier dann auch ein Sachverständigengutachten über die vorgenannte Frage eingeholt werden.
Sollte tatsächlich in einer oder sogar in beiden Kliniken ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sein, so müsste dieser ursächlich für die weiter eingetretenen Folgen sein. Die Kliniken bzw. deren Haftpflichtversicherungen wären bei Vorliegen aller Haftungsvoraussetzungen dann gesetzlich verpflichtet, für alle entstandenen Folgen und Schäden einzustehen. Ggf. haben Sie dann sogar einen Rentenanspruch. Voraussetzung wäre allerdings, dass bei rechtzeitiger Diagnostizierung Ihrer Krankheit ein anderer Heilungsverlauf möglich gewesen wäre. Auch hier müsste dies höchstwahrscheinlich ein Sachverständiger prüfen.
Es gibt die Möglichkeit, über die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer ein Gutachten anfertigen zu lassen. Dies ist allerdings langwierig und würde einen immensen Zeitverlust bedeuten. Ich empfehle Ihnen von daher, sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen. Dieser kann dann die Unterlagen aus dem Krankenhaus anfordern und die Erfolgsaussichten der angestrebten Klagen - ggf. unter Hinzuziehung ärztlichter Beratung - beurteilen. Selbstverständlich können Sie hierfür auch auf meine Dienste zurück greifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für Ihre erste Antwort.
CRPS I ist eine eher seltene Krankheit und die Diagnose ist auch relativ schwierig, weil die Symptome sehr vielfältig sein können und auch denen einer rheumatischen Erkrankung sehr ähnlich sind.
Dennoch oder gerade deswegen hätte m.E. die Rheuma-Klinik mit dieser Erkrankung vertraut sein müssen. Denn eine Rheuma-Klinik muss auch Rheuma von anderen Krankheiten mit ähnlichen Symptomen abgrenzen können.
Insbesondere wurde kein MRT veranlasst, obwohl darauf vermutlich krankhafte Veränderung zu sehen gewesen wären.
Wäre dieses Unterlassen alleine schuldhaft, i.d. Sinne, dass eben NICHT die bestmögliche Diagnostik zum Einsatz gekommen ist?
Wäre es im Übrigen sinnvoll, ggf. bereits jetzt Klage zu erheben? Ich habe zwar noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft, aber dies würde sich über Jahre erstrecken und es bestehen nur noch geringe Erfolgsaussichten.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage ist unabhängig von der Ausschöpfung weiterer Behandlungsmaßnahmen. Die dann sich abzeichnende Prognose könnte bei der Bemessung weiterer Einstandspflichten durch die Kliniken/Versicherungen - sofern ein Haftungsfall vorliegt - herangezogen werden. Es kann auch auf Feststellung geklagt werden, dass die Kliniken/Versicherungen für alle zukünftig entstehenden Schäden einzustehen haben.
Bzgl. der nicht erfolgten Diagnostizierung muss - wie bereits gesagt - in jedem Falle die Krankenakte herbeigezogen werden. Ich erlaube mir die Formulierung, dass nach Ihrer Darstellung einiges dafür spricht, dass tatsächlich ein Haftungsfall vorliegt. Letztendlich muss aber hier eine genaue Prüfung erfolgen. Dies ist im Rahmen dieses Forums aber leider nicht möglich.
Ich stehe Ihnen gerne für weitere Fragen per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani