Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des EuGH (europäischer Gerichtshof), Az. C-266/14, wonach Fahrzeit dann als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hat und ständig von Kunde zu Kunde oder von Einsatzort zu Einsatzort ( Baustellen) fahren muss. In der genannten Entscheidung bestätigte der EuGH ein Urteil, das zuvor vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällt wurde (Az. 5 AZR 292/08).
Es ist dann Vorsicht geboten, dass nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. Eine Aufzeichnungspflicht gilt nach Paragraph 16 dieses Gesetzes für Zeiten über 8 Stunden.
Der Arbeitnehmer kann das rückwirkend verlangen. Sehen Sie nach, ob es im Arbeitsvertrag oder eventuell Tarifvertrag eine Verfallsklausel gibt- dann bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend.
Wenn man es zeitlich nicht mehr so genau prüfen kann, empfiehlt sich eine Einigung mit dem Arbeitnehmer.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des EuGH (europäischer Gerichtshof), Az. C-266/14, wonach Fahrzeit dann als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hat und ständig von Kunde zu Kunde oder von Einsatzort zu Einsatzort ( Baustellen) fahren muss. In der genannten Entscheidung bestätigte der EuGH ein Urteil, das zuvor vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällt wurde (Az. 5 AZR 292/08).
Es ist dann Vorsicht geboten, dass nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. Eine Aufzeichnungspflicht gilt nach Paragraph 16 dieses Gesetzes für Zeiten über 8 Stunden.
Der Arbeitnehmer kann das rückwirkend verlangen. Sehen Sie nach, ob es im Arbeitsvertrag oder eventuell Tarifvertrag eine Verfallsklausel gibt- dann bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend.
Wenn man es zeitlich nicht mehr so genau prüfen kann, empfiehlt sich eine Einigung mit dem Arbeitnehmer.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin