12. Juni 2019
|
15:09
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zwar trägt grundsätzlich der die Fahrtkosten ausschließlich, der das Besuchsrechts ausübt (so dass Sie die Kosten alleine tragen müssten); aber hier besteht eine Besonderheit, die die Verpflichtung der Kindesmutter begründet:
Zum einen ist für die Berücksichtigung der erhöhte Fahrtkosten Voraussetzung, dass durch den Umzug diese Fahrtkosten sehr deutlich gestiegen sind. Das wäre in Ihrem Falle sicherlich zu bejahen.
Zum anderen gibt es die Vereinbarung der Fahrtaufteilung, die ja Grundlage der Zustimmung gewesen ist. Auch das wäre zu berücksichtigen.
Denn aus Billigkeitsgründen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles wird dabei zu beachten sein, dass die höheren Kosten nun durch das abredewidrige Verhalten der Kindesmutter allein entstanden sind.
Zwar führt auch eine erhebliche räumliche Entfernung allein betrachtet noch nicht zur Kostenmitübernahme, wohl aber die Gesamtschau mit der Zustimmung zum Wegzug und der späteren Abweichung der getroffenen Vereinbarung.
Sofern die Kindesmutter sich nicht kooperativ zeigt, wäre dann aber eine komplette Unterhaltsneuberechnung unter Einbezug dieser erhöhten Kosten erforderlich und dann eine Abänderung des bestehenden Titels auf Kindesunterhalt (BGH, Urt.v. 29.01.2003, Az.: XII ZR 289/01).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg