Fahrtkosten bei Wegzug Kind/Exfrau

12. Juni 2019 14:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann die Kindesmutter verpflichtet werden, die Hälfte der erhöhten Fahrtkosten für das Umgangsrecht zu übernehmen, nachdem sie entgegen der ursprünglichen Vereinbarung umgezogen ist?

Ja, die Kindesmutter bleibt aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Aufteilung der Fahrtkosten auch nach ihrem abweichenden Umzug weiterhin zur hälftigen Mittragung der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts verpflichtet. Wenn die Mutter sich nicht kooperativ zeigt, muss eine Neuberechnung des Kindesunterhalts unter Einbezug der erhöhten Kosten erfolgen.

Meine Exfrau ist mit unserem Sohn (3 Jahre, gemeinsames Sorgerecht) vor einiger Zeit zu ihrem neuen Partner gezogen. Damit ist die Entfernung von <10km auf gut 270km angestiegen.
Meine Zustimmung zum Umzug erfolgte nach der (mündlichen) Absprache das wir die Fahrten aufteilen, also Sie ihn mir bringt und ich ihn zurück bringe oder umgekehrt (jedes 2. Wochenende)

In letzter Zeit kommt es immer öfter vor das ich komplett fahren muss. (Auto kaputt, krank)
Da das ganze jetzt immer mehr an mir hängen bleibt frage ich mich in wie weit ich da die Möglichkeit gegen vor zu gehen oder zumindest finanziell die Kosten zurück zu holen.

Von mir wird Unterhalt nach Ddorfer Tabelle 110% für das Kind bezahlt (mit Titel ) sowie noch etwas Betreuungsunterhalt an die Mutter (freiwillig abgesprochen, kein Titel, fraglich ob ich da überhaupt noch zu verpflichtet wäre)

Die Mutter arbeitet selbst Teilzeit
12. Juni 2019 | 15:09

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


zwar trägt grundsätzlich der die Fahrtkosten ausschließlich, der das Besuchsrechts ausübt (so dass Sie die Kosten alleine tragen müssten); aber hier besteht eine Besonderheit, die die Verpflichtung der Kindesmutter begründet:



Zum einen ist für die Berücksichtigung der erhöhte Fahrtkosten Voraussetzung, dass durch den Umzug diese Fahrtkosten sehr deutlich gestiegen sind. Das wäre in Ihrem Falle sicherlich zu bejahen.

Zum anderen gibt es die Vereinbarung der Fahrtaufteilung, die ja Grundlage der Zustimmung gewesen ist. Auch das wäre zu berücksichtigen.


Denn aus Billigkeitsgründen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles wird dabei zu beachten sein, dass die höheren Kosten nun durch das abredewidrige Verhalten der Kindesmutter allein entstanden sind.

Zwar führt auch eine erhebliche räumliche Entfernung allein betrachtet noch nicht zur Kostenmitübernahme, wohl aber die Gesamtschau mit der Zustimmung zum Wegzug und der späteren Abweichung der getroffenen Vereinbarung.



Sofern die Kindesmutter sich nicht kooperativ zeigt, wäre dann aber eine komplette Unterhaltsneuberechnung unter Einbezug dieser erhöhten Kosten erforderlich und dann eine Abänderung des bestehenden Titels auf Kindesunterhalt (BGH, Urt.v. 29.01.2003, Az.: XII ZR 289/01).



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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