Erreichbarkeit für Mutter des Kindes ?

15. April 2008 13:12 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Freund von mir ist vor ca. 2 Monaten ungewollt Vater geworden...er möchte mit der Mutter des Kindes nichts zu tun haben, sie ruft ihn aber ständig an, schickt ihm böse SMS etc.
Nun möchte ich gerne wissen:
1. Muss mein Freund für die Mutter des Kindes jederzeit erreichbar sein?
Er hat sich schon eine neue Handy-Nr. geben lassen. Sie hat dann aber den Rest der Familie mit ihren Anrufen derart verrückt gemacht, bis er schließlich auch die neue Nr. herausgegeben hat.
Ich würde es so verstehen, dass er nur für Fragen/dringende Angelegenheit die das KInd an sich betreffen, für die Mutter erreichbar sein muss. Aber nicht, weil sie einbischen Psycho-Terror veranstalten möchte.
Wie kann sich mein Freund dagegen schützen? Was muss er beachten?
2. Gibt das Jugendamt alle Informationen aus dem Gespräch mit meinem Freund an die Mutter des Kindes unverzüglich weiter, oder gibt es auch hier irgendwo Grenzen?
3. Wer legt das Besuchsrecht fest? Das Jugendamt, das Gericht? Wer bestimmt, wie oft mein Freund das Kind sehen darf und ab wann gilt das? Ab dem Zeitpunkt, an dem Unterhalt bezahlt wird?
Vielen Dank für die Beantwortung.
MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1.) Ihr Freund sollte für wichtige Nachrichten das Kind betreffend stets für die Kindesmutter erreichbar sein.

Sofern die Kindesmutter diesen Kontakt jedoch übermäßig dazu ausnutzt, um psychischen Druck auf ihn auszunutzen hat Ihr Freund durchaus einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Art und Haufigkeit der Kontaktaufnahme sich zu einer schwerwiegenden Belastung zuspitzt.

Ihr Freund hat z.B. die Möglichkeit, den Informationsfluss über eine dritte Person seines Vertrauens (z.B. das Jugendamt, einen Anwalt etc.) leiten zu lassen.

2.) Dies kann nur an Hand der Art der jugendamtlichen Unterstützung beurteilt werden. Entscheidend ist insbesondere, welches Elternteil in Bezug auf welche Situation um die Unterstützung des Jugendamtes gebeten hat. Daher sollten Sie jedoch davon ausgehen, dass jede Information welche Ihr Freund dem Jugendamt gibt auch an die Kindesmutter übermittelt werden könnte. Sollten einmal Dinge zur Sprache kommen, welche nicht an die Kindesmutter herangetragen werden sollen oder auf deren Mitteilung die Kindesmutter keinen Anspruch hat, kann Ihr Freund um eine vertrauliche Handhabung durch das Jugendamt bestehen.

3.) Das Umgangsrecht kann durch Vereinbarung der Kindeseltern festgelegt werden. Sollte es diesbezüglich zu keiner Einigung der Eltern kommen, kann auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung herbegeführt werden. Das Umgangsrecht steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterhaltszahlung. jedoch sollte Ihr Freund dem Kind gegenüber nicht nur Rechte geltend machen, sondern auch seinen Verpflichtungen nachkommen.

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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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